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Leitungswasserversicherung – Spülwasser eingedrungen

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 16 U 20/18 – Beschluss vom 18.07.2018

I. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 2. Februar 2018 nach der einstimmigen Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klägerin auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, Landgericht Lübeck, 4 OH 15/14 trägt.

II. Es besteht, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen zurückgenommen werden sollte, Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Gründe
I.

Die Klägerin, die ein Krankenhaus, betreibt, begehrt Leistung aus einer seit Mitte 2000 gehaltenen Industrie-Sachversicherung, in der u. a. Leitungswasserschäden versichert sind.

In § 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Industrie-Sachversicherung (ABIS, Anlage 2 der beigezogenen Akte des selbstständigen Beweisverfahrens 4 OH 15/14, Bl. 7ff.) heißt es:

Leitungswasserversicherung

1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

2. Leitungswasser ist Wasser, das aus

a) Rohren oder Schläuchen der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen),

b) sonstigen mit den Rohrsystemen verbundenen Einrichtungen, (…)

bestimmungswidrig austritt.

In der Klinik befindet sich eine Großküche, deren Bestandteil wiederum eine Spülküche ist, in der das benutzte Geschirr gereinigt wird. Im Fußboden dieser Großküche befinden sich Ablaufrinnen aus Edelstahl zu dem Zweck, auf dem Fußboden der Großküche anfallendes Wasser abzuführen. Aufgrund fehlerhafter Abdichtungen zwischen Fußbodenbelag und diesen Rinnen drang Wasser in die Bodenkonstruktion unter der Großküche ein und durchfeuchtete diese. Das fiel im Februar 2013 auf. Die Beklagte, mit einem Anteil von 70% führender Versicherer (neben der ACE und der Württembergischen Versicherung mit je 15 %) versagte die Regulierung mit der Begründung, es sei weder Wasser aus Rohren oder Schläuchen der Wasserversorgung noch aus so[…]


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