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Unfallversicherung – Begriff Kapsel an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule

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OLG Hamm – Az.: I-20 U 109/19 – Beschluss vom 16.09.2019

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.05.2019 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 414.400,00 EUR (Antrag 1: 315.000,00 EUR; Antrag 2: 40.600,00 EUR + 58.800,00 EUR; Antrag 3: 0,00 EUR) festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin macht Ansprüche aus ihrer bei der Beklagten genommenen Unfallversicherung.

Ihr sei beim Training im Fitnessstudio allein aufgrund erhöhter Kraftanstrengung im Sinne der Ziff. 1.4 AUB ein präexistierendes kavernöses Hämangiom, welches eine bedingungsgemäße Kapsel darstelle, zerrissen, so dass sie nunmehr brustabwärts querschnittsgelähmt sei.

Ziff. 1.4 AUB (eGA I-35 [= elektronische Gerichtsakte Erste Instanz]) lautet:

„Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung sowie während der Ausübung von Sport an Gliedmaßen oder Wirbelsäule

–  ein Gelenk verrenkt wird oder

–  Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden oder

–  ein Knochen gebrochen wird.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es liege weder ein Unfall noch ein Fall der Ziff. 1.4 AUB vor, da es sich bei dem Hämangiom nicht um eine bedingungsgemäße Kapsel handele. Zudem sei von einer 100 %igen Mitwirkung im Sinne von Ziff. 3 AUB auszugehen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und der genauen Argumentation des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil (eGA I-207 ff.) verwiesen.

Hiergegen wendete sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das im Streit stehende Ereignis keinen Unfall im Sinne von Ziff. 1.4 AUB darstelle. Es liege auch keine Mitwirkung einer Krankheit oder eines Gebrechens vor.

Im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 29.07.2019 (eGA II-69 ff.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt unter Abänderung des angefochten Urteils,


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