OLG Köln, Az.: 22 U 60/16, Beschluss vom 17.07.2017
In dem Rechtsstreit hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 17.07.2017 beschlossen:
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das Urteil des LG Aachen vom 01.03.2016 (8 O 355/15) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe:
I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, eine Entscheidung des Senats durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
1. Der Kläger nimmt in seinem Berufungsantrag Bezug auf den erstinstanzlich – ursprünglich – gestellten Zahlungsantrag über eine Hauptsumme von 2.142,00 Euro nebst Zinsen sowie, den eine Nebenforderung betreffenden Zahlungsantrag über 334,75 Euro nebst Zinsen. Allerdings war dies im Zahlungshauptantrag nicht der erstinstanzlich gestellte Schlussantrag, der nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung nur noch in Höhe 1.078,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 126,71 Euro seit dem 05.09.2014 sowie aus jeweils weiteren 238 Euro seit dem 07.10.2014, 07.11.2014, 05.12.2014 und 07.11.2015 gestellt worden war. Der Senat geht daher hinsichtlich des Hauptantrages von einem Schreibversehen aus und unterstellt, dass auch nur der zuletzt gestellte Schlussantrag für die Berufungsinstanz in Höhe von 1.078,71 Euro – zur unbedingten Zahlung – weiterverfolgt werden soll.
2. Der so verstandene Zahlungsantrag zu 2. ist jedoch nicht in einem über den zuerkannten Umfang hinausgehenden Maß begründet.
a. Der grundsätzliche Anspruch des Klägers auf Zahlung von Mietzins in Höhe von monatlich netto 7.600,00 Euro zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer ist zwischen den Parteien unstreitig und auch die Zahlung eines Betrages in Höhe 8.806,00 Euro, auf den nach Verrechnung von 2.996,52 Euro noch 1.078,71 Euro verbleiben, die sich der Sache nac[…]