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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nebenkostenabrechnung – Wirksamkeit und Kautionsrückzahlungsanspruch

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AG Bremen, Az.: 9 C 407/15, Urteil vom 22.12.2016

1. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 938,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2015 zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Widerklagen werden abgewiesen.

5. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 11 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 86 % und der Beklagte zu 2. alleine weitere 3 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Nebenintervenientin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 83 %; der Beklagte zu 2. trägt alleine weitere 12 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Nebenintervenientin. Der Kläger trägt 17 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 5 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2; im Übrigen tragen die Beteiligen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

7. Der Streitwert wird auf insgesamt 7.353,39 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien machen wechselseitig Ansprüche aus einem beendeten Mietverhältnis geltend.

Foto: ginasanders/ Bigstock

Mit Vertrag vom 05.03.2013 (Bl. 24 ff. d. A.) mieteten die Beklagten vom Kläger zum 01.04.2013 eine 5 Zimmer Wohnung im 1. und 2. OG des Hauses R…. Die vereinbarte Miete betrug 575,00 € kalt zuzüglich einer monatlichen Nebenkostenvorauszahlungspflicht in Höhe von 170,00 € (§ 4 des Mietvertrags). Die nach § 16 des Vertrags in Höhe von 1.725,00 € geschuldete Sicherheit wurde in Gestalt einer Mietkautionsbürgschaft der Nebenintervenientin erbracht. Der Kläger erhielt sodann die Bürgschaftsurkunde W… (Bl. 95 d.A.), welche für die Beklagte zu 1. als Mieterin ausgestellt worden war.

Mit Abrechnung vom 04.07.2014 (Bl. 32 ff. d.A.) rechnete die Ha[…]


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