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Gutgläubiger Erwerb eines unterschlagenen Kraftfahrzeugs

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LG Hamburg – Az.: 326 O 156/18 – Urteil vom 19.09.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Herausgabe eines Kraftfahrzeuges aus Eigentümer-Besitzerverhältnis.

Das streitgegenständliche Fahrzeug, ein Mercedes V-Klasse Bus stand ursprünglich im Eigentum der Beklagten, einer H. Autovermietung. Es war am 4.7.2018 in der D. Filiale der Beklagten von zwei Herren S. und H. angemietet und einige Tage später von diesen als gestohlen gemeldet worden.

Der Kläger, auf der Suche nach einem neuen Auto, entdeckte am 5.7.2018 auf der Plattform mobile.de ein Inserat über den Mercedes zum Angebotspreis von 43.750,00 Euro (Anlage K4). Der Kläger nahm sofort telefonischen Kontakt zum Anbieter, einem A. L. aus D1, auf. L. teilte dem Kläger mit, sich beruflich in Holland zu befinden und bat um eine Besichtigung bzw. Übergabe in NL-T.. Nach entsprechender Verabredung traf der Kläger, begleitet von seinem Schwiegervater, A. L. am Vormittag des 7.7.2018 dort auf einem Parkplatz. Da das Auto in sehr gutem Zustand war und eine Probefahrt keine Mängel gezeigt hatte, entschloss sich der Kläger zum Kauf. Der Verkäufer L. übergab dem Kläger Fahrzeugschein und -brief (Anlagen K1 und K2). Bei diesen handelte es sich um gefälschte Originalpapiere, die einem Diebstahl von ca. 15.000 Blanko-Zulassungsdokumenten aus einer D1er Verkehrsbehörde entstammten. Weiter übergab L. einen Wagenschlüssel. Er teilte dem Kläger mit, der zweite Schlüssel befinde sich noch bei seiner Frau in D1. Der Kläger könne den Schlüssel auf der Heimfahrt dort abholen; die Kontaktdaten der Ehefrau wollte er dem Kläger per Handy übersenden. Für den anfallenden Umweg gewährte L. dem Kläger einen Preisnachlass von 500 Euro, so dass der Kläger sodann 43.250,00 Euro in bar bezahlte. Wegen des schriftlichen Kaufvertrages wird auf Anlage K1 Bezug genommen.

Nachdem der Kauf abgeschlossen war, meldete L. sich nicht mehr beim Kläger, übermittelte keine Adressdaten der Frau und war nicht mehr erreichbar. Der Kläger wandte sich an die Polizei, welche das Fahrzeug sicherstellte und es auf Beschluss der Staatsanwaltschaft an die Beklagte herausgab.

Der Kläger meint, er habe […]


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