OLG Köln, Az.:9 U 194/13, Beschluss vom 14.09.2017
Der Antrag der Kläger vom 11.09.2017 auf Anweisung des Sachverständigen wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 404 a Abs. 1 ZPO hat das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.
Die Frage, ob ein Gericht befugt ist, gemäß § 404 a Abs. 1 ZPO einem Sachverständigen die Weisung zu erteilen, die von ihm zur Erstattung seines Gutachtens für erforderlich erachteten Bauteilöffnungen auf eigene Verantwortung vorzunehmen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und – soweit ersichtlich – in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang ungeklärt (zum Meinungsstand vgl. Dötsch, Bauteilöffnung durch gerichtliche Sachverständige?, NZBau 2008, 217). Letztlich braucht dies von Seiten des Senats für den vorliegenden Antrag nicht entschieden zu werden, denn die Bauteilöffnung ist bereits veranlasst worden.
Symbolfoto: urfingus/BigstockIndes können die Kläger nach Auffassung des Senats nicht verlangen, dass der Sachverständige Dipl.-Ing. L wieder den Zustand der Wandverkleidung herstellt, der vor der Begutachtung bestanden hat (so auch OLG Celle, Beschluss vom 1.12.2016 – 5 W 49/16; OLG Hamm, Beschluss vom 18.10.2005 – 26 U 16/04). Die seitens der Kläger zitierten Gegenauffassungen übersehen, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zur Begutachtung nicht erforderlich ist und diese für die eigentliche Tatsachenfeststellung keinerlei Erkenntniswert hat.
Entscheidend kommt hinzu, dass es dem Sachverständigen auch nicht zumutbar ist, einen entweder nicht regelgerechten mangelhaften bzw. geschädigten oder gar einen nunmehr ggf. möglichen mangelfreien bzw. schadenfreien Zustand herzustellen (so auch OLG Celle, a.a.O.). Dies zeigt sich besonders anschaulich im vorliegenden Fall. Die streitgegenständliche Trennwand, an der bereits ausweislich des 1. Ergänzungsgutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. L vom 30.6.2015 im Ortstermin am 5.11.2014 der Wandputz durch eine Drittfirma entfernt worden war (vgl. Bl. 511 GA), wies und weist auch weiterhin Feuchtigkeit auf. Das Verlangen auf Wiederherstellun[…]