ArbG Dortmund – Az.: 3 Ca 177/17 – Urteil vom 11.05.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf 5.490,63 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Aufklärung im Zusammenhang mit betrieblicher Altersversorgung.
Der 1950 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 01.10.1983 bis zum 30.11.2014 beschäftigt. Das Gehalt des Klägers lag oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst Anwendung. Seit dem 01.12.2014 bezieht der Kläger Altersrente für langjährig Versicherte und eine Betriebsrente.
Nach § 6 S. 2 des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer im kommunalen öffentlichen Dienst vom 18.02.2003 kann der Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auch von der T-Finanzgruppe oder den Kommunalversicherern angebotene Durchführungswege bestimmen. Hiervon machte die Beklagte Gebrauch und schloss mit der neue leben Pensionsverwaltung AG unter dem 20.03.2003 einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse ab. Mit Schreiben vom 31.03.2003 lud der Betriebsrat der Beklagten zu einer Betriebsversammlung am 09.04.2003, an der der Kläger teilnahm, ein. Der Tagesordnungspunkt 2. lautete wie folgt: „Die T M informiert zum Thema: Entgeltumwandlung über eine Pensionskasse (Betriebsrente), „Möglichkeit der Vorsorge und Chance der Netto-Lohnerhöhung“. Während der Betriebsversammlung erteilte ein Fachberater für betriebliche Altersversorgung der T anhand der von der Beklagten zur Akte gereichten Unterlagen (Bl. 154 ff. d.A.) Informationen zur Betriebsrente. Am 23.09.2003 unterzeichnete der Kläger eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung über eine Pensionskasse. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die zu der Akte gereichte Kopie (Bl. 19 d.A.) verwiesen. In der Folgezeit führte die Beklagte bis zum Renteneintritt des Klägers 30.704,– Euro an die neue Leben Pensionsverwaltung AG ab. Seit dem Jahr 2009 erteilte die neue Leben Pensionsverwaltung AG dem Kläger in ihren jährlichen Standmitteilungen den Hinweis, dass Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht in der gesetzlichen L1 unterlägen. Mit dem Ausscheiden des Klägers bei der Beklagten zum 30.11.2014 wurde der Versicherungsvertrag auf den Kläger übertragen. Der Kläger kündigte den Vertrag zum 31.01.2015. Ihm wurde daraufhin ein Betrag von[…]