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Fristlose Entlassung Zeitsoldat wegen außerdienstlichen Fehlverhaltens – Ermessensfehler

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VG Kassel – Az.: 1 L 2103/19.KS – Beschluss vom 19.09.2019

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 21. August 2019 – 1 K 2106/19.KS – gegen die Entlassungsverfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 18. April 2019 – Az – in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 19. Juli 2019 – Az – wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 7000,32 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller trat zum 1. Februar 2017 im Dienstgrad Jäger in die Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes der Bundeswehr ein. Er wendet sich gegen seine fristlose Entlassung zum 18. April 2019.

Unter dem 23. Februar 2017 wurde der Antragsteller in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde auf acht Jahre festgesetzt und sollte mit Ablauf des 31. Januars 2025 enden.

Am 1. Dezember 2017 wurde der Antragsteller durch die Polizei in C-Stadt festgenommen. Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung eingeleitet. Zum zugrunde liegenden Sachverhalt wurde der Kläger am 17. Januar 2018 (Bl. 8 Entlassungsakte EA) vernommen und schilderte, dass er mit mehreren Freunden auf der Kirmes gewesen sei. Diese habe er gegen 1:00 Uhr verlassen, er sei zu einer Freundin gegangen. Später habe er einen Anruf erhalten, dass einem Freund von ihm die Nase gebrochen worden sei, woraufhin er zu der Kirmes gegangen sei. Als er dort angekommen sei, habe es einen riesigen Tumult gegeben, es seien zwei Mannschaftswagen der Polizei dort gewesen. Er habe einen seiner Freunde gefunden, der mit einem Polizisten diskutiert habe. Er habe diesen Freund mit den Worten „Wir gehen jetzt“ angeschrien und ihn am Kragen gepackt um ihn dort wegzuziehen. Ein Polizist habe die beiden getrennt und ihn geschubst. Die Menschenmenge habe sich aufgelöst. Der Antragsteller habe Angst bekommen und sei zwei bis drei Schritte nach hinten ausgewichen, habe sich auf den Boden geworfen und die Hände hinter den Rücken genommen. Der Polizist sei auf ihn gesprungen und habe ihm den Arm verdreht, woraufhin er sich gewehrt habe und gesagt habe, dass es weh tue. Der Polizist habe ihm Handschellen angelegt, er habe sich nicht weiter gewehrt und nichts weiter gesagt. Die Menschenmenge habe sich aufgeregt, er sei an den Mannschaftswagen gedrückt worden. Die Menschenmenge habe sich weiter aufgeregt und die Polizisten beleidigt. Er sei dann im Mannschaftswagen zur Polizei gebracht worden, er habe einen Alkoholp[…]


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