Schadensersatzpflicht des Werkunternehmers bei Wasserschaden
OLG Karlsruhe, Az.: 9 U 21/16, Beschluss vom 20.09.2017
In dem Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Karlsruhe – 9. Zivilsenat – am 20.09.2017 beschlossen:
Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 05.01.2016 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht nach einem Wasserschaden im Gebäude in F. geltend.
Die Klägerin war Gebäudeversicherer der Wohnungseigentümergemeinschaft …. In den Jahren 2006 und 2007 wurde das Gebäude saniert. Der Beklagte führte im Auftrag der B. GmbH unter anderem Sanitärinstallationen in dem Objekt aus. In einer Dachgeschosswohnung, die von den Eheleuten W. erworben wurde, installierte der Beklagte einen Kugelhahn mit einem Zwei Wege-Kugelventil mit zwei seitlichen Öffnungen. Bei einer der beiden Öffnungen handelte es sich um einen Blindstopfen mit Flachdichtung. Am 27.04.2007 wurde festgestellt, dass aus dem Kugelhahn erhebliche Wassermengen austraten. Die Dichtung der mit einem Blindstopfen versehenen Öffnung war zu diesem Zeitpunkt undicht. In der Wohnung der Eheleute W. und in einer darunter liegenden Wohnung entstanden erhebliche Wasserschäden. Die Klägerin erbrachte Versicherungsleistungen an die Eigentümer der beiden Wohnungen.
Symbolfoto: AndreyPopov/BigstockDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei zum Schadensersatz verpflichtet, da er für die Wasserschäden verantwortlich sei. Die Schadensersatzansprüche der Eigentümer seien auf die Klägerin als Versicherer übergegangen. Dem Beklagten sei zum einen vorzuwerfen, dass er einen Kugelhahn mit einer ungeeigneten Dichtung verwendet habe; aus mehreren Gründen hätte der Beklagte dieses Teil nicht einbauen dürfen. Zum anderen sei die Installation des Ventils mangelhaft erfolgt. Der Beklagte habe die anerkannten Regeln seines Fachs nicht beachtet. Gegenüber den Eigentümern habe sich der Beklagte gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Eigentumsverletzung schadenser[…]