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Reiserücktrittskostenversicherung – unberechtigt einbehaltene Stornokostenpauschale

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AG Köln – Az.: 142 C 353/18 – Urteil vom 14.10.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 540 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherhit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages geleistet hat.

Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Rückzahlung der von dieser einbehaltenen Summe in Höhe von 540,00 Euro nach der seitens des Reisenden erfolgten Stornierung einer Pauschalreise nach Mallorca in Anspruch.

Die Klägerin behauptet, ein registriertes Rechtsdienstleistungsunternehmen zu sein, welches Inkassodienstleistungen vornimmt. Der Reisende, Herr T.I., habe die am 12.09.2017 gebuchte Pauschalreise am 25.11.2017 aufgrund des Todes seiner Ehefrau N.I. am 23.11.2017 storniert. Die von der Beklagten einbehaltenen 840 Euro als Entschädigung für die Stornierung habe daraufhin die Union Reiseversicherung AG im Rahmen ihres mit den Eheleuten I. bestehenden Versicherungsverhältnisses abzüglich eines Selbstbehalts von 300 Euro ersetzt. Die Klägerin ist der Ansicht, die 840 Euro seien zu Unrecht seitens der Beklagten einbehalten worden, da die pauschalierte Stornierungsentschädigungsregelung in den AGB der Beklagten unwirksam sei. Sie ist weiter der Ansicht, der Anspruch des T.I. auf Rückzahlung des insofern unberechtigterweise einbehaltenen Betrages sei infolge der Ersatzleistung seitens Union Reiseversicherung AG im Wege der cessio legis nach dem Versicherungsvertragsgesetz an diese übergegangen. Diese Forderung habe die Union Reiseversicherung AG an die Klägerin abgetreten, weshalb ihr aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung der einbehaltenen 540 Euro gegen die Beklagte zustünde.

Die Klage wurde der Beklagten am 10.09.2018 zugestellt.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 540 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zudem […]


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