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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufhebung von Förderungen bei Corona-Soforthilfe II und Rückforderungen

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Rückforderungen bei Corona-Soforthilfe 2: Ein Streitfall entschieden.
Stellen Sie sich eine kleines Unternehmen vor, das in den Schatten der Corona-Krise ums Überleben kämpft. Es handelt sich um einen Solo-Selbständigen, der sich im Gastgewerbe einen Namen gemacht hat und plötzlich mit einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage konfrontiert ist. Genau in solchen Situationen sollte das Programm Corona-Soforthilfe II eingreifen. Es bot Zuschüsse, um finanzielle Engpässe zu überwinden, die durch den Ausbruch von COVID-19 entstanden sind. Doch in diesem Fall ist eine entscheidende Komponente problematisch: Die Liquiditätsprobleme des Unternehmens bestanden bereits vor dem 11. März 2020, dem Stichtag des Programms. Ist das Unternehmen somit förderfähig oder nicht?

Direkt zum Urteil Az: 26 K 88/22 springen.

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Das Unternehmen im Blickpunkt
Die Klägerin, die ein Einzelunternehmen im Gastgewerbe betreibt, beantragte einen Zuschuss. Sie gab an, dass der Zuschuss für die Sicherung ihrer betrieblichen Existenz in der Corona-Krise notwendig sei und dass ihre existenzbedrohende Wirtschaftslage eine Folge des Ausbruchs von COVID-19 sei. Die Klägerin erklärte, dass sie für die nächsten drei Monate einen Liquiditätsbedarf von 5.000 Euro hat und zusätzliche Unterstützung für laufende betriebliche Sach- und Finanzkosten benötigt.
Antragsberechtigung und Klärungsbedarf
Das Hauptaugenmerk in diesem Fall liegt auf der Antragsberechtigung. Die Richtlinien des Corona-Soforthilfe II Programms sind klar: Die Liquiditätsengpässe dürfen nicht vor dem 11. März 2020 aufgetreten sein. In diesem Fall wurde die Klägerin bereits im März 2020 von der Beklagten aufgefordert, ausstehende Zahlungen zu leisten, was darauf hindeutet, dass sie möglicherweise nicht förderfähig ist.
Urteil und Konsequenzen
Das Urteil ist klar: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin muss die Kosten des Verfahrens tragen und die Rückforderung der Zuschüsse akzeptieren. In diesem speziellen Fall wurde die Klägerin aufgefordert, eine Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags zu leisten, um eine Vollstreckung abzuwenden. Das bedeutet, dass sie nun mit erheblichen finanziellen Belastungen konfrontiert ist.

Dieses Urteil hat nicht nur direkte Konsequenzen für die Klägerin, sondern setzt auch ein klares Zeichen für andere Unternehmen, die sich in ähnlichen Situationen befinde[…]


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