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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrgeräuschemessung aufgrund polizeilicher Anordnung

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AG Viechtach
Az: 7 II OWi 01503/05
Beschluss vom 20.06.2006

I.
Auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung werden die von dem Betroffenen zu zahlenden Auslagen der Polizei auf 528,84 EUR festgesetzt. Soweit im Bußgeldbescheid vom 08.08.2005 dem Betroffenen höhere Auslagen der Polizei auferlegt worden sind, wird der Bußgeldbescheid aufgehoben.
II.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen tragen die Staatskasse und der Betroffene je zur Hälfte.
Die Gerichtsgebühr trägt der Betroffene.
Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe:
I.
Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Betroffene gegen ihm im Bußgeldbescheid vom 08.08.2005 auferlegte Auslagen der Polizei i.H.v. 1.120,30 EUR.
Der Auslagenforderung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 25.5.2005 wurde anlässlich einer Verkehrskontrolle in München der Pkw des Betroffenen beschlagnahmt. Anlass der Beschlagnahme waren eine übermäßige Geräuschentwicklung des Fahrzeugs (Doppelt so laut wie normal) sowie augenscheinlich vorgenommene Veränderungen an Auspuffanlage und Luftfilter. Der polizeiliche Sachbearbeiter ordnete das Abschleppen des Fahrzeuges und die Untersuchung durch einen Sachverständigen des TÜV an wegen des dringenden Verdachts des Erlöschens der Betriebserlaubnis.

Das Fahrzeug wurde vom TÜV untersucht, insbesondere wurde eine aufwendige Fahrgeräuschmessung (3,6 Gutachterstunden + 180 EUR pauschal) durchgeführt, die zu dem Ergebnis führte, dass die Betriebserlaubnis wegen Veränderungen an der Abgas- und Auspuffanlage erloschen war. Daneben wurden noch weitere erkennbare Mängel festgestellt, die die Verkehrssicherheit zum Teil erheblich beeinträchtigen: Scheinwerfer verfügten über keine funktionsfähige Höhenregulierung, Nebelschlussleuchte nicht funktionsfähig, Hupe defekt, Unterboden mit Öl verschmiert, Öl tropfte auf die Fahrbahn, rechter Außenspiegel gesprungen , Sicht nach hinten beeinträchtigt, Vorderräder schliffen bei Kurvenfahrt rechts und links an den Radhäusern.

Mit Bußgeldbescheid vom 08.08.2005 wurden gegen den Betroffenen wegen Inbetriebnahme eines Fahrzeuges ohne Betriebserlaubnis in Tateinheit mit Verstößen wegen des unvorschriftsmäßigen vom TÜV festgeste[…]


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