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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis in privatschriftlichem Testament

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 99/19 – Beschluss vom 18.10.2019

Die Zwischenverfügung vom 11. April 2019 wird aufgehoben.
Gründe
I.

Die derzeit als Alleineigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragene Erblasserin verstarb im Jahr 2018. Zu ihrem Nachlass gehören neben dem verfahrensgegenständlichen Grundbesitz Rechte an einem Unternehmen, Bankguthaben sowie Forderungen gegen Dritte.

Mit privatschriftlichem Testament vom 31. Dezember 2015 setze die Erblasserin den Beteiligten zu 1 zum Testamentsvollstrecker ein. Weiter verfügte sie folgendes:

„Mein Nießbrauch-Vermögen bei der Firma … soll im Fall meines Todes zu gleichen Teilen (je 25%) auf die Enkel-Kinder meines verstorbenen Ehemanns … übertragen werden (vererbt werden).

Mein restliches Vermögen vermache ich meinen Stiefsohn A. (Anm.: das ist der Beteiligte zu 2) … und meinem Adoptiev-Enkel Dr. B. (Anm.: das ist der Beteiligte zu 1) … zu gleichen Teilen.“

Unter dem 22. November 2018 trafen die Beteiligten zu 1 und 2 in einer als „Vermächtniserfüllungs- und Übertragungsvertrag“ überschriebenen notariellen Urkunde folgende Vereinbarungen: In einem ersten Schritt übertrug der Beteiligte zu 1 in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker zum Zwecke der Vermächtniserfüllung den verfahrensgegenständlichen Grundbesitz je zu ½-Anteil an sich selbst und an den Beteiligten zu 2 als Vermächtnisnehmer. In einem zweiten Schritt übertrug der Beteiligte zu 2 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an den Beteiligten zu 1.

Unter dem 6. Februar 2019 wurde dem Beteiligten zu 1 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Ein Erbschein ist bislang nicht beantragt.

(Symbolfoto: Von Casper1774 Studio/Shutterstock.com)

Mit notariellem Antrag vom 14. Februar 2019 beantragten die Beteiligten die Umschreibung des Eigentums am verfahrensgegenständlichen Grundbesitz unmittelbar auf den Beteiligten zu 1.

Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2019 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass eine Zustimmung der Erben gemäß § 2205 Satz 3 BGB in der Form des § 29 GBO sowie ein Erbnachweis, der durch Vorlage eines Erbscheins geführt werden könne, erforderlich seien.

Der verfahrensbev[…]


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