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Geschäftsführerhaftung – Pflichtverletzung eines (Mit-)Geschäftsführers

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LG Hamburg – Az.: 418 HKO 4/15 – Urteil vom 18.08.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 584.288,04 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Publikumsgesellschaft, die den Zweck hat, das Büro- und Geschäftshaus B. Str. … /S. Str. … zu verwalten und zu vermieten. Sie macht gegen den Beklagten als vormaligen (Mit-) Geschäftsführer Schadensersatzansprüche geltend.

Der Beklagte wurde im Oktober 2011 zum Mit-Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften der sog. W.-Gruppe, u.a. auch der Klägerin, bestellt, die wiederum jeweils als persönlich haftende Gesellschafterinnen, bzw. geschäftsführende Kommanditistinnen der Klägerinnen eingesetzt waren. Er trat dadurch als gesamtvertretungsberechtigter Mitgeschäftsführer neben den alleinvertretungsberechtigten Prof. Dr. S.. Prof. Dr. S. war der maßgebliche Initiator hinter der W.-Gruppe, nachdem er das Bankhaus im Jahr 2006 erworben hatte. Eine schriftliche Ressortaufteilung oder Geschäftsverteilung lag zwischen dem Beklagten und dem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Prof. Dr. S. nicht vor.

Im Rahmen eines sog. „Liquiditätsmanagementsystems“ (das von Prof. Dr. S. ebenfalls initiierte „Anleihe-Systems“ spielt ausweislich des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18.7.2016 in diesem Verfahren keine Rolle) entzog Prof. Dr. S. der Klägerin Geldbeträge in nicht unwesentlicher Höhe. Die Klägerin bezieht sich in der Klageschrift auf Zahlungen zwischen dem 11.11.2011 und dem 11.9.2013 in einer Höhe von insgesamt € 5.842.880,42. Mit Schriftsatz vom 3.12.2015 bezieht sich die Klägerin auf eine Saldierung der Schäden (in Höhe von EUR 3.700.000,-), die die Klägerin in dem Zeitraum vom 11.11.2011 bis zum 28.12.2011 erlitten habe.

Mit dem Liquiditätsmanagementsystems, in das auch die in den Niederlanden registrierte W. I. B.V. eingebunden war, schöpfte Prof. Dr. S. die sog. „freie Liquidität“ ab und verwandte diese zweckentfremdet, um sich selbst in Höhe von mehr als 140 Mio. EUR zu bereichern.

Ein von Prof. Dr. S. eingefordertes Gutachten vom 23.08.2011 der Rechtsanwaltskanzlei B. & B. L. bestätigte gegenüber den Führungskräften der W.-Gruppe die rechtliche Unbedenklichkeit des Liquiditätsmanagementsystems (Anlage B 3).

Im Jahr 2014 wurde Prof. S. von der Staatsanwaltsch[…]


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