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Schonfristzahlung bei fristloser und hilfsweiser ordentlicher Kündigung wegen Zahlungsverzug

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AG Tempelhof-Kreuzberg – Az.: 15 C 83/19 – Urteil vom 23.10.2019

1. Der Beklagte wird verurteilt, die ca. 97 qm große Wohnung (…) Berlin, Vorderhaus, EG links zu räumen und an die Klägerin geräumt herauszugeben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich der Räumung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.560,- EUR (sechs Monatsmieten), die sich – sofern die Räumung vorher nicht erfolgt sein sollte – ab dem 01. Mai 2020 um monatlich 760,- EUR erhöht, abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im Übrigen ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

4. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. Januar 2020 eingeräumt.
Tatbestand
Der Parteien streiten über die Räumung einer Mietwohnung.

Der Beklagte mietete gemeinsam mit zwei weiteren Mietern, die inzwischen nicht mehr in der Wohnung wohnen, mit Vertrag vom 28. September 2015 die streitgegenständliche Wohnung von der Rechtsvorgängerin der Klägerin. Die Klägerin ist seit dem 18. Juli 2018 neue Eigentümerin der Immobilie.

Zuletzt war eine monatliche Nettokaltmiete i.H.v. 760,- EUR zuzüglich Vorauszahlungen auf Heizkosten vereinbart, woraus sich ein monatlicher Gesamtbetrag i.H.v. 1.000,- EUR errechnet.

Das Mietkonto wies am 7. Mai 2019 einen Rückstand in Höhe von 2.600,- EUR auf, weil für die Monate Juli 2018 bis April 2019 monatlich statt der geschuldeten 1.000,- EUR nur 840,- EUR gezahlt worden waren (1.000,- EUR – 840,- EUR = 160,- EUR. 10 x 160,- EUR = 1.600,- EUR) und die Miete für den Monat Mai 2019 (1.000,- EUR) in Gänze nicht eingegangen war.

Die Klägerin erklärte daraufhin gegenüber den Mietern mit Schreiben vom 7. Mai 2019 wegen der Zahlungsrückstände die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgenannte Kündigungsschreiben verwiesen (Bl. 9 f. d.A.). Den anderen beiden Mietern wurde parallel ein gleichlautendes Schreiben unter der Adresse ihrer aktuellen Wohnung zugestellt.

Die Klage ist dem Beklagten am 8. Juni 2019 zugestellt worden. Die Beklagte hat den Zahlungsrückstand durch Zahlungen am 21. Juni 2019 (1.000,- EUR) und am 22. Juni 2019 (1.600,- EUR) beglichen.

Die Kläger sind der Ansicht, die Zahlungen des Beklagten würden zwar die fristlose Kündigung heilen, aber die ordentliche Kündigung wi[…]


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