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Beschlusskompetenz einer Wohnungseigentümerversammlung – Voraussetzungen

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LG Köln – Az.: 29 S 77/18 – Urteil vom 13.12.2018

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.03.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln,  204 C 88/17, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien bilden die im Rubrum angeführte Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft.

Mit der vorliegenden Klage wenden sich die Kläger gegen einen angeblich zu TOP 7 einstimmig gefassten Beschluss auf der Eigentümerversammlung vom 08.05.2017 betreffend eine Einigung der Parteien zu verschiedenen Gerichtsverfahren und streitigen Punkten. Wegen der Einzelheiten der Beschlussfassung wird auf das vorgelegte Protokoll (Bl. 12 ff, 15 GA) verwiesen.

Für die weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das amtsgerichtliche Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit Urteil vom 20.03.2018 hat das Amtsgericht den streitgegenständlichen Beschluss für nichtig erklärt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass von Amts wegen über die Nichtigkeit zu befinden war. Unabhängig davon, ob tatsächlich ein Beschluss gefasst worden sei, sei zumindest der Anschein eines Beschlusses entstanden. Der Beschluss könne in seinen einzelnen Punkten als Vergleich nicht isoliert gesehen werden. Demgemäß sei es ausreichend, wenn schon ein Punkt der Vereinbarung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde, zu unbestimmt sei oder nicht der Beschlusskompetenz unterliege. Die Regelungen über das Ruhenlassen von Verfahren seien als nichtig anzusehen, weil die Beschlusskompetenz fehle. Es könne nicht generell beschlossen werden, wie die Kläger und andere Beteiligte an Prozessen mit Gerichtsverfahren umgehen sollen. Im Übrigen sei der Beschluss zu unbestimmt. Auch eine tätige Mitarbeit bezüglich der Bepflanzung des Bereichs der Abböschung sei als nichtig anzusehen. Auch sei nicht eindeutig geklärt, wer die einzelnen Maßnahmen ergreifen solle. Die Eigentümer könnten sich nicht der Entscheidungsbefugnis entziehen und das Verfahren über die einzelnen Maßnahmen wie geschehen abkürzen.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen wird, wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerechten Berufung.

Sie meinen, es sei schon nicht nachvollziehbar, dass das Amtsgericht den Parteien die Fähigkeit absprechen wolle, einen einstimmigen Beschluss zu fassen, wonach Rechtsstreitigkeiten erst einmal ruhen sollen. Das Gericht habe zudem missachtet, dass es sich vorliegend nicht[…]


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