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Nutzungsentschädigung – vorenthaltenen gewerblichen Mietraum – Beendigung Mietverhältnis

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OLG Frankfurt – Az.: 2 U 13/19 – Urteil vom 30.10.2019

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 21.12.2018 (A. 2-08 O 418/14) teilweise abgeändert.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 29.995,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus je 380,- € seit dem 6.1.2011 und 4.2.2011,

aus 17.461,20 € seit dem 1.3.2015,

aus je 400,- € seit dem 4.3.2011, 6.4.2011, 5.5.2011, 4.6.2011, 6.7.2011, 4.8.2011, 6.9.2011, 6.10.2011, 4.11.2011, 6.12.2011, 5.1.2012, 6.2.2012, 6.3.2012, 5.4.2012, 4.5.2012, 6.6.2012, 5.7.2012, 4.8.2012, 6.9.2012, 4.10.2012, 6.11.2012, 6.12.2012, 4.1.2013, 6.2.2013, 6.3.2013, 4.4.2013, 4.5.2013, 6.6.2013 und 4.7.2013 sowie

aus 174,19 € seit dem 6.8.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 21.12.2018 (Az.: 2-08 O 418/14) wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 9 % und die Beklagten 91 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 7 % und die Beklagten 93 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 310.268,86 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO:

Ausweislich des Mietvertrages vom 11.5.2004 hatte die „Erbengemeinschaft A, vertreten durch B“ von der Vermieterin C Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss des Hauses Straße1 in Stadt1 nebst einer Garage sowie vier Kfz-Stellplätzen gemietet. Gemäß § 1 des als „Mietvertrag für gewerblich genutzte Räume und Grundstücke“ bezeichneten Mietvertrages wurde die Mietsache zum Betrieb einer Immobilien-Vermögens-Verwaltung und des Forschungsinstituts „Das alte Buch“ vermietet. Der Mietzins betrug für das Mietobjekt einschließlich der Garage und der Stellplätze sowie einer Nebenkostenvorauszahlung monatlich 3.680,- € brutto. Die Beklagten leisteten eine Kaution in Höhe von 6.000,- €.

Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 5.10.2007 – 2[…]


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