AG Helmstedt, Az.: 15 OWi 909 Js 48995/16, Urteil vom 24.01.2017
Die Betroffene wird wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Führerin eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu einer Geldbuße von 60,- EUR verurteilt.
Es wird ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Gemäß § 25 Abs. 2 a StVG wird bestimmt, dass das Fahrverbot nicht mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung, sondern erst dann wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 23 Abs. 1a Satz 1, 49 StVO, §§ 24, 25 StVG.
Gründe
Die Betroffene hat keine Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.
Mit Bußgeldbescheid vom 11.05.2015, rechtskräftig seit dem 28.05.2015, wurde gegen die Betroffene wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h, begangen am 09.03.2015, eine Geldbuße in Höhe von 80,- EUR festgesetzt.
Mit Bußgeldbescheid vom 08.06.2015, rechtskräftig seit dem 25.06.2015, wurde gegen die Betroffene wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h, begangen am 06.05.2015, eine Geldbuße in Höhe von 80,- EUR festgesetzt.
Mit Bußgeldbescheid vom 28.07.2015, rechtskräftig seit dem 14.08.2015, wurde gegen die Betroffene wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h, begangen am 10.06.2015, eine Geldbuße in Höhe von 90,- EUR festgesetzt.
Mit Bußgeldbescheid vom 11.04.2016, rechtskräftig seit dem 29.04.2016, wurde gegen die Betroffene wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h, begangen am 14.01.2016, eine Geldbuße in Höhe von 200,- EUR festgesetzt.
Die Betroffene befuhr am 30.05.2016 mit dem PKW mit dem Kennzeichen … die Bundesstraße 244 zwischen Esbeck und Helmstedt in Fahrtrichtung Helmstedt und benutzte dabei in Höhe des Kraftwerks Buschhaus gegen 11:06 Uhr ein Mobiltelefon, indem sie es in der Hand hielt und telefonierte. Die Betroffene tat dieses wissentlich und willentlich, wobei ihr auch bewusst war, dass derjenige, der ein Fahrzeug führt, ein Mobiltelefon nicht benutzen darf, wenn hierfür das Mobiltelefon aufgenommen oder gehalten werden muss.
Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Betroffenen, soweit ih[…]