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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gewerberaummiete – Verwirkung eines Betriebskostennachforderungsanspruch

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Eine Kaution und der lange Schatten der Betriebskostenabrechnung
In diesem Fall handelt es sich um einen ehemaligen Mieter, der nach Beendigung seines Gewerbemietvertrags die Rückzahlung seiner geleisteten Kaution verlangt. Die ehemalige Vermieterin, die Beklagte, hat jedoch mit Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2016 und 2017 Aufrechnung erklärt und macht diese im Übrigen im Wege der Widerklage geltend. Der Hauptstreitpunkt liegt in der Frage, ob die Betriebskostennachforderung für das Jahr 2016 verwirkt ist.

Direkt zum Urteil Az: 2 S 32/22 springen.

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„Verwirkung“ als zentrales Element
Die Beklagte argumentiert, dass das Amtsgericht die Betriebskostennachforderung für das Jahr 2016 zu Unrecht für verwirkt gehalten habe. Sie behauptet, das sogenannte Zeitmoment sei nicht erfüllt, weil der Kläger hätte Abrechnung verlangen können und dieser Anspruch noch nicht verjährt gewesen sei. Außerdem fehle das Umstandsmoment. Es wäre nur dann erfüllt, wenn eine Abrechnung zugestellt und dann aber jahrelang nicht geltend gemacht worden wäre, oder wenn dem Vertragspartner auf andere Weise signalisiert worden wäre, dass der Anspruch nicht verfolgt werde.
Die Entscheidung des Landgerichts
Das Landgericht Krefeld (Az.: 2 S 32/22) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es stützte seine Entscheidung auf den Hinweisbeschluss vom 06.03.2023, in dem ausgeführt wurde, dass ein Recht verwirkt ist, wenn es der Berechtigte über einen längeren Zeitraum hinweg nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre („Zeitmoment“), und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde („Umstandsmoment“).
Schlüsselaspekte des Beschlusses
Das Landgericht bestätigte, dass das Amtsgericht das Zeitmoment richtig beurteilt hat. Es stellte fest, dass die Beklagte erst zweieinhalb Jahre nach Eintritt der Fälligkeit des Abrechnungsanspruchs die Betriebskostenabrechnung des Jahres 2016 an die Klägerin übermittelt hat. Dieses Verhalten füllt das Zeitmoment aus. Im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten ist für das Zeitmoment nicht auf die Verjährungsfrist abzustellen.

Das vorliegende Urteil
LG Krefeld – Az.: 2 S 32/22 – Beschluss vom 04.05.2023


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