AG Villingen-Schwenningen – Az.: 6 Ds 31 Js 29240/18 und 6 Ds 56 Js 25429/19 – Urteil vom 30.10.2019
Zuständigkeit für die Einbeziehung einer Nachtragsanklage; Renncharakter des verbotenen Kraftfahrzeugrennens
Der Angeklagte H wird wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und unerlaubten Entfernens vom Unfallort und unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt.
Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Vor Ablauf von weiteren 24 Monaten darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 248 b Abs. 1, Abs. 3, 316 Abs. 1, 142 Abs. 1, 52, 53, 69, 69 a StGB, 1, 6 Abs. 1 PflVG
Gründe
abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO
I.
Der ledige Angeklagte, der keine feste Paarbeziehung pflegt, hat keine Kinder. Von seiner bisherigen Freundin hat sich der Angeklagte wenige Wochen vor der Hauptverhandlung getrennt. Zwar hat er einen Schulabschluss erreicht, jedoch fehlt es ihm bisher an einem berufsqualifizierenden Abschluss. In der Vergangenheit arbeitete der Angeklagte in verschiedenen Tätigkeiten, jedenfalls bis zum 31.9.2019 als Verkäufer bei „F“. Dort wurde er gekündigt, nachdem er während der Probezeit an einer Gürtelrose erkrankte. Seit April 2019 arbeitet er bei der Firma A. Nach der Probezeit wird ihm dort ein Ausbildungsvertrag in Aussicht gestellt. Aktuell arbeitet er dort in Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr morgens.
Der Angeklagte geht keinen Hobbys nach. Früher spielte er Eishockey, kann dies allerdings aufgrund von Meniskusproblemen nicht mehr. Nach eigenen Angaben trinkt er selten Alkohol – ca. einmal im Monat, wobei er unter der Woche keinen Alkohol konsumiere. Entgegen seiner Angaben ist der Angeklagte allerdings ersichtlich an Alkohol gewöhnt. Er wird wiederholt wegen Straftaten unter Alkoholeinfluss auffällig. Der Angeklagte leidet unter einem bisher nicht diagnostizierten Nierenleiden der linken Niere. Im Zeitraum April bis Mai 2019 absolvierte der Angeklagte mehrere Gespräche bei der Fachstelle Sucht auf Anraten des Gerichts, um möglichem Alkoholmissbrauch[…]