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Private Unfallversicherung –  Anerkenntnis des Versicherers bezüglich eines Invaliditätsgrads

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OLG Düsseldorf, Az.: 24 U 15/18, Beschluss vom 14.12.2018

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der auf den 15. Januar 2019 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 13.654,45 festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine im Jahr 1964 geschlossene und mit Versicherungsschein vom 1. September 2012 geänderte Unfallversicherung. Versichert sind Invalidität mit EUR 208.384,– und das Tagegeld ab dem 8. Tag mit EUR 51,48.

Der zum Unfallzeitpunkt 70-jährige Kläger zeigte der Beklagten an, dass er am 15. Juni 2013 während eines Aufenthalts auf A gestürzt und dabei auf die rechte Schulter gefallen sei. Am 6. Februar 2014 wurde beim Kläger eine stationäre arthroskopische Behandlung durchgeführt und eine Zusammenhangstrennung der Rotatorenmanschette im rechten Schultergelenk verschlossen. Bei dieser Operation wurden Läsionen der Supraspinatus- und der Infraspinatus-Sehne festgestellt.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund eines Gutachtens der Nachuntersuchung sich ein Invaliditätsgrad von 10,5 % ergäbe, aufgrund einer vom Gutachter festgestellten Vorinvalidität jedoch 3,5 % berücksichtigt werden müssten, was zu einer unfallbedingten Invalidität von 7% führe. Sie errechnete eine Invaliditätssumme von EUR 14.586,88. Unter Verweis auf § 8 Abs. 2 Nr. 7 AUB ermittelte sie eine Jahresrente von EUR 1.957,12 und leistete darauf ab dem 1. Juli 2015 vierteljährlich EUR 489,28. Weiter wies sie den Kläger auf sein und auf ihr Recht zur Neubemessung hin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das genannte Schreiben Bezug genommen (Anl. 5, Anlagenband Kläger = AK 33-35).

Der Kläger war damit nicht einverstanden und begehrte die Zahlung auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von 10,5 %. Zudem wandte er sich gegen die Rentenzahlung und meinte, dieses Vorgehen verstoße gegen § 19 AGG, weshalb eine Einmalzahlung geschuldet sei. § 8 Abs. 2 AUB sei durch seinen Verweis auf eine „Arbeitsunfähigkeit“ intransparent, verstoße gegen §§ 307ff. BGB und sei somit unwirksam.

Dem ist die Beklagte entgegengetreten.

Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers, der Vernehmung von dessen Ehefrau als Zeugin und nach Einholung eines fachchirurgisch-traumatologischen Gutachtens des Sachverständigen B (Chefarzt […]


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