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Urheberrechtsverletzung durch den Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

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LG Hamburg, Az.: 310 S 7/13

Urteil vom 21.03.2014

1. Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 30.5.2013 (Az.: 32 C 439/12) wird wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 755,80 Eur zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 88% und die Klägerin zu 12% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I.

Symbolfoto: style-photographsn/bigstock

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird verwiesen auf den Tatbestand des Urteils vom 30.5.2013 (Bl. 80 ff. d.A.). In der Berufungsinstanz haben sich keine Änderungen oder Ergänzungen ergeben, § 540 I Nr. 1 ZPO.

Die Klägerin/Berufungsklägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des am 30.5.013 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg, Az.: 32 C 439/12, an die Klägerin 855,80 Eur zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte/Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung ist zulässig und in dem zuerkannten Umfang begründet.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnungskosten in Höhe von 755,80 Eur aus § 97a I S. 2 UrhG a.F. Danach kann der Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Die Abmahnung der Beklagten mit Schreiben vom 9.7.2012 (Anlage K6) war berechtigt, soweit damit ein Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des Films „I. S.“ gegen die Beklagte geltend gemacht wurde. Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 97 I UrhG.

a) Der Film ist urheberrechtlich geschützt. Zwischen den Parteien ist in der Berufungsinstanz unstreitig, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist und dass der Film über den Internetanschluss […]


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