Erlass einer einstweiligen Verfügung
AG Hamburg-St. Georg – Az.: 926 C 283/19 – Urteil vom 05.11.2019
1. Die einstweilige Verfügung vom 9. Oktober 2019 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass abgelehnt.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Austausch eines Schlosses zu angemieteten Gewerberäumen.
Die Rechtsvorgängerin der Verfügungsklägerin schloss im Mai 2015 mit der Rechtsvorgängerin der Verfügungsbeklagten einen „Mietvertrag über gewerbliche Räume“ im Objekt … (vgl. Anlage AG1), in den die Verfügungsbeklagte nach Erwerb desselben und die Verfügungsklägerin durch Nachtrag zum Mietvertrag vom 30. März 2017 eingetreten sind. Seit Januar 2019 zahlt die Verfügungsklägerin keine Miete mehr unter Berufung auf behauptete Gegenansprüche im Zusammenhang mit einem Schadensereignis im November 2017, bei dem durch Bauarbeiten in den gemieteten Räumlichkeiten eigene technische Einrichtungen beschädigt worden sein sollen. Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 (Anlage AG4) kündigte die Verfügungsklägerin das Mietverhältnis fristgemäß zum 30. September 2019. Die Verfügungsbeklagte kündigte das Mietverhältnis unter Bezugnahme auf die ausstehenden Mieten ebenfalls, und zwar außerordentlich fristlos. Vor dem Landgericht Hamburg – Az. 334 O 100/19 – nahm sie die Verfügungsklägerin zudem auf Räumung in Anspruch; jene hat Widerklage mit dem angekündigten Antrag, die hiesige Beklagte zur Zahlung von 43.882,01 € nebst Zinsen zu verurteilen, erhoben.
(Symbolfoto: Von Jakubski/Shutterstock.com)Nach Ablauf des 30. September 2019 war die Verfügungsklägerin noch im Besitz der o.g. Räume. Am 7. Oktober 2019 kam es zu einem Gespräch des Geschäftsführers der für die Verfügungsbeklagten tätigen Hausverwaltung und dem Geschäftsführer der Verfügungsklägerin, dessen Einzelheiten zwischen d[…]