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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hotelstornierung – Wirksamkeit einer Stornopauschale von 100 % des Zimmerpreises

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LG Rostock, Az.: 3 O 232/13 (1)

Urteil vom 17.01.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Beherbergungsverträgen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und /oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen:

a) „Eine Erhöhung durch das Kurhotel ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und Beginn des Aufenthaltes ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten liegt.“;

b) „Im Falle einer Stornierung der Reservierung gelten folgende Kostensätze auf den Logis-Preis:

Am Anreisetag: 100 %;

c) „In folgenden Fällen kann das Kurhotel vor Antritt des Ferienaufenthaltes vom Vertrag zurücktreten oder nach Antritt des Aufenthaltes den Vertrag kündigen:

Bei Nichteinhalten der Zahlungsbedingungen: Wenn der Kunde entgegen Ziffer 12.2.1 dieser Mietbedingungen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb von 4 Wochen nachkommt, erlischt jeglicher Anspruch auf Reservierung.“;

d) „Unabhängig von den Paragraphen 701 ff. BGB haftet das Kurhotel nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter des Kurhotels oder dessen leitenden Angestellten. Eine etwaige Haftung des Kurhotels ist abgesehen von Paragraphen 701 ff. BGB – betragsgemäß auf die Höhe des vereinbarten Mietpreises beschränkt.“;

e) „Die Verjährungsfrist beträgt für alle Ansprüche des Kunden sechs Monate mit dem Tag der Beendigung des Vertrages. Diese Haftungsbeschränkungen gelten zugunsten des Kurhotels auch bei Verletzung von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung; positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlungen.“;

f) „Gerichtsstand ist Stralsund.“;

g) „Anstelle der ungültigen Bestimmungen gilt eine ihr möglichst nahekommende gültige Bestimmung.“;

h) „Abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden müssen schriftlich festgelegt werden.“

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 219,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 13.03.2013 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 5.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand


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