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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Beeinträchtigung durch vermietetes Sondereigentum

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AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980b C 13/19 – Urteil vom 01.11.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Pflicht zur Tragung von Kosten für einen Wasserschaden.

Der Kläger ist Mitglied der Beklagten und Eigentümer der mit Nr. 9 bezeichneten und im 2. OG des Hauses … belegenen Wohnung, die er an den Streitverkündeten vermietet hat. Es gilt die notarielle Teilungserklärung gemäß Anlage B1. Im Frühjahr 2018 trat ein Durchfeuchtungsschaden im Gebäude bzw. in der unter der Wohnung des Klägers liegenden Wohnung auf, der im Zuge einer Leckageortung bzw. einer Belastungsprobe auf mangelhafte Silikon- und Fliesenfugen im Badezimmer der Wohnung des Klägers zurückgeführt wurde (vgl. Anlage B2). Die wegen des Leitungswasserschadens von der Beklagten in Anspruch genommene Gebäudeversicherung glich die geltend gemachte Schlussrechnung der Fa. … vom 20. September 2018 für die Beseitigung des Schadens u.a. im Bereich der Zwischendecke zwischen den Wohnungen im 1. OG und 2. OG in Höhe von 13.379,37 € brutto (Anlage B4) lediglich mit einem Betrag von 7.581,49 € aus und verwies darauf (Anlage B3), dass die Rechnung neben den versicherten Arbeiten auch „den Austausch des Deckenbalkens und die dafür erforderlichen Fliesenarbeiten“ enthalte. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 (Anlage K1) forderte die Beklagte den Kläger durch ihre Verwaltung zur Zahlung von insgesamt 6.428,58 € auf, und zwar für die Leckageortung durch Fa. … (416,50 €), die Regiekosten der Verwaltung gemäß Anlage K2 (214,20 €) und die Schlussrechnung der Fa. … unter Einrechnung der Zahlung der Versicherung. Der Kläger zahlte den geforderten Betrag zunächst an die Beklagte und forderte diesen zunächst mit einem eigenen Schreiben vom 31. Januar 2019, anschließend – nach Fristablauf – mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Februar 2019 (Anlage K4) zurück. Die Beklagte, vertreten durch ihre Verwaltung, lehnte eine Rückerstattung der Zahlung mit Schreiben vom 22. Februar 2019 ab.

Der Kläger macht geltend, dass er sich ein angebliches Verschulden seines Mieters betreffend die behauptetermaßen schadhafte Silikonfuge nicht zurechnen la[…]


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