OLG Koblenz – Az.: 1 OWi 6 SsBs 99/17 – Beschluss vom 01.12.2017
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts – Bußgeldrichterin – Wittlich vom 24. August 2017 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG) als unbegründet verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der in der Rechtsbeschwerdebegründung erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 und 3 StPO). Mit Blick auf die Ausführungen der Rechtsbeschwerde ergänzt der Senat die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 21. November 2017 wie folgt:
1. Anhaltspunkte, dass die mit einem standardisierten Messverfahren (zu PoliScan Speed vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Juni 2017 – 1 OWi 4 SsBs 43/17 und vom 18. April 2017 – 1 OWi 4 SsBs 27/17) durchgeführte Messung fehlerhaft gewesen sein und daher ohne weitere Erörterung und Nachprüfung der Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht hätte zugrunde gelegt werden können, bieten sich nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils nicht. Insbesondere hat sich das Amtsgericht auf tragfähiger Grundlage, namentlich aufgrund der Angaben des Messbeamten und des Inhaltes des Messprotokolls davon überzeugt, dass das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät im Messzeitpunkt geeicht war. Anders als die Verteidigung in der Revisionsbegründung unterstellt, geben die bei der Eichung auf dem Messgerät aufgebrachten, nach Aussage des Messbeamten unversehrten und von ihm kontrollierten Kenn- und Sicherungszeichen bereits aufgrund gesetzlicher Vorgaben regelmäßig die Gültigkeitsdauer der Eichung wieder (vgl. § 38 Abs. 1 und 2 MessEV in Verbindung mit Anlage 8, Nr. 1.1 – 1.3), so dass die Bußgeldrichterin auch ohne Vorlage des Eichscheines von hinreichenden Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der Eichung ausgehen konnte. Hinweise auf Besonderheiten, etwa auf ein Fehlen oder eine Verfälschung der aufgebrachten Zeichen, liefert das angefochtene Urteil nicht.
Sollte der Betroffene gleichwohl der Auffassung sein, dass das Amtsgericht eine weiterreichende Aufklärung pflichtwidrig unterlassen hat, hätte es einer ausgeführten – hier indes schon nicht erhobenen – Verfahrensrüge bedurft, mit der unter anderem darzulegen gewesen wäre, aufgrund welcher konkreten Tatsachenlage sich in das Amtsgericht zu weiteren Erhebungen hätte veranlasst werden müssen. Dass die Rechtsbeschwerde auf Grundlage des auf die Sachrüge keiner Überp[…]