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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verwertbarkeit toxikologischer Befundberichts im Verfahren zur Fahrerlaubnisentziehung

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VG Bremen – Az.: 5 V 3111/17 – Beschluss vom 10.01.2018

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Der Antragsteller erhielt im Jahr 2013 die Fahrerlaubnis der Klasse B. Aufgrund der Begehung von mehreren Verkehrsordnungswidrigkeiten verlängerte sich seine Probezeit um zwei Jahre. Im Oktober 2015 geriet der Antragsteller in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Da der Antragsteller nach den Angaben der die Maßnahme durchführenden Polizeibeamten keine Ausweispapiere bei sich gehabt habe, sei er nach Hause begleitet worden. Auf Befragen zu seinem Betäubungsmittelkonsum habe er ausgeführt, dass er im August 2015 in den USA gewesen sei und dort häufiger Marihuana konsumiert habe.

Am 2. September 2016 wurde der Antragsteller gegen 17:30 Uhr am Steuer eines Motorrollers mit dem amtlichen Kennzeichen … an der Kreuzung A-Straße und B-Straße von der Polizei angehalten. Ein Drogenvortest in Form der Urinprobe wies ein positives Ergebnis für den Stoff THC auf. Der Antragsteller habe nach dem polizeilichen Protokoll gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, am 31. August 2016 einen Joint geraucht zu haben. Als Anlage wurde der Ordnungswidrigkeitenanzeige ferner eine vom Antragsteller unterzeichnete Einverständniserklärung beigefügt, wonach er mit einer freiwilligen Blutentnahme einverstanden sei und ausdrücklich auf die Freiwilligkeit dieser Maßnahme hingewiesen worden sei. Nach dem Befundbericht des Klinikums Bremen-Mitte vom 21. September 2016 ergaben sich für den Antragsteller zum Entnahmezeitpunkt Blutwerte von 7,8 ng/ml THC und 68 ng/ml THC-COOH.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 forderte das Bürgeramt der Stadtgemeinde Bremen den Antragsteller auf, zur Ausräumung von Bedenken an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen innerhalb von 2 Monaten ab Zustellung ein ärztliches Gutachten zu der folgenden Frage vorzulegen: „Liegt bei Herrn … Cannabiskonsum vor, der die Fahreignung in Frage stellen kann (Anlage 4 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV)?“ Der Antragsteller wurde auch darauf hingewiesen, dass die nicht fristgerechte Vorlage die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge habe.

Mit Verfügung vom 8. September 2017 entzog das Bürgeramt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftf[…]


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