Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 9 UF 209/18 – Beschluss vom 14.01.2019
Der Antrag der Antragsgegnerin vom 31. Dezember 2018 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Dem Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe fehlt die gem. §§ 113 Abs. 1, 137 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO notwendige Erfolgsaussicht. Ihre in zulässiger Weise gem. §§ 58 ff. FamFG eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und dabei die Wirksamkeit des von den Eheleuten vereinbarten vollständigen Verzichts auf den Versorgungsausgleich in Ziff. II der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung vom 30. Januar 2006 (Notar Elvers, Urkundenrolle Nr. 114/2006, vgl. Bl. 10 HA) bejaht.
Gemäà § 6 Abs. 1 VersAusglG können die Ehegatten Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schlieÃen. Sie können diesen insbesondere ganz ausschlieÃen. Von dieser Möglichkeit haben die Eheleute in der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung vom 30. Januar 2006 in rechtswirksamer Weise Gebrauch gemacht.
I. Form
Die formellen Anforderungen sind gewahrt. Die notarielle Vereinbarung vom 30. Januar 2006 entspricht den Formvorschriften sowohl des alten (§§ 1408, 1410 BGB a.F.) als auch des neuen Rechts (§ 7 Abs. 3 VersAusglG). Dabei sind die §§ 6 ff. VersAusglG anzuwenden, obgleich es sich hier um eine vor Inkrafttreten des VersAusglG zum 01. September 2009 geschlossene Vereinbarung handelt (vgl. Senat, FamRZ 2016, 2104; OLG Koblenz, FamRZ 2012, 130).
II. Inhaltskontrolle
Der Ehevertrag vom 30. Januar 2006 hält der Inhaltskontrolle gemäà §§ 6, 8 VersAusglG, 138 BGB in Verbindung mit den vom BGH entwickelten Grundsätzen (grundlegend BGH, FamRZ 2004, 601) stand.
1. Grundlagen
Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich unterliegen generell der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Der Versorgungsausgleich ist â[…]