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Rechtsanwälte Kotz GbR

Walki-Talki und verbotswidrige Mobilfunktelefonbenutzung?

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Amtsgericht Sonthofen
Az: 144 Js 5270/10
Urteil vom 01.09.2010

Die Betroffene wird unter Bezugnahme auf den Bußgeldbescheid der …….. vom 04.02.2010 zu einer Geldbuße von 40 € verurteilt. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens sowie ihre eigenen notwendigen Auslagen.

Gründe
I.
Die Betroffene fuhr am 21.1.10 als Führerin des Pkw Suzuki, amtliches Kennzeichen … auf der……., wobei sie während der Fahrt ihr sog. Walki-Talki, ein Sprechfunkgerät, am Ohr hielt und dessen Funktion testete. Dieses Gerät funktioniert dergestalt, dass lediglich eine Verbindung zum entsprechenden Gegengerät aufgebaut werden kann, also keine Nummernwahl erfolgt. Es erfolgt eine Gesprächsverbindung mittels Funkübertragung, wobei zum Sprechen eine Taste gedrückt werden muss.
II.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der eigenen Einlassung der Betroffenen. Eine weitere Sachaufklärung dahingehend, ob sie wirklich das genannte Gerät oder ein Handy im herkömmlichen Sinne hielt, konnte dahinstehen, da auch nach der eigenen Einlassung der Tatbestand der § 23 Ia, 49 StVO, 24 StVG erfüllt ist.
III.
Danach handelt ordnungswidrig, wer als Führer eines Kraftfahrzeuges ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, wenn er hierfür den Hörer des Autotelefons oder das Mobilfunkgerät aufnimmt oder hält, außer der Motor wäre ausgeschaltet und das Fahrzeug steht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
1) Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er „hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält“. Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich eine Telefonverbindung hergestellt wird. Zur Auslegung des Begriffs „Benutzung“ i. S. dieser Vorschrift wird nicht differenziert, auf welche Weise das Mobiltelefon benutzt wird. Es ist vielmehr jegliche Nutzung untersagt, bei der das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird. Ziel des Gesetzgebers war es zu gewährleisten, „dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung des Mobiltelefons schließt daher neben dem Gespräch im öffentlichen Fernnetz sämtliche Bedienfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurzna[…]


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