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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eigenbedarfskündigung bei hohem Alter und schlechtem Gesundheitszustand der Mieterin

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AG Nürnberg – Az.: 244 C 7495/18 – Urteil vom 21.11.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

Der zwischen der Beklagten und der … am 14.11.1963 geschlossene Mietvertrag über die im Erdgeschoss links des Anwesens … gelegene Zwei-Zimmerwohnung, bestehend aus zwei Zimmern, zwei halben Zimmern, Küche, Abstellraum, Flur, Bad, WC, Loggia und Kelleranteil ist zwischen der Klägerin und der Beklagten ab dem 01.11.2017 mit unveränderten Vertragsbedingungen auf unbestimmte Zeit fortzusetzen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.839,20 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Räumung einer Wohnung.

Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über die im Erdgeschoss links des Anwesens … gelegene Zweizimmer-Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern, zwei halben Zimmern, Küche, Abstellraum, Flur, Bad, WC, Loggia und Kelleranteil. Daneben gibt es auch einen zur Wohnung gehörenden Garten. Einen Aufzug gibt es in dem Anwesen nicht. Die Beklagte ist 87 Jahre alt und wohnt seit 1963 in der Wohnung. In § 5 Nr. 1 des Mietvertrages ist folgendes geregelt: „Beide Vertragsteile können den Vertrag nur schriftlich durch Einschreibebrief kündigen, und zwar mit vierteljährlicher Frist zum Schluß eines Kalendervierteljahres.“ Im 3. Stock des Anwesens wohnen sowohl der Bruder der Klägerin, der Zeuge …, mit seiner Frau und ihren drei Kindern, als auch die Tochter der Beklagten, die Zeugin … Mit Schreiben des Grund- und Hausbesitzervereins Nürnberg und Umgebung e.V. vom 30.01.2017 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31.10.2017 (vgl. Anlage K3). Die Kündigung erfolgte nicht durch Einschreibebrief. Mit Schreiben vom 04.08.2017 legte die Beklagte Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung ein (vgl. Anlage K4). Mit Schreiben vom 03.12.2018 erfolgte nochmals eine Eigenbedarfskündigung zum 30.09.2019 (vgl. Anlage K5).

Die Klägerin behauptet, dass ihr Bruder, dessen Frau und drei Kinder die Wohnung im Erdgeschoss benötigen. Zum einen möchten sie den zur Wohnung gehörigen Garten nutzen, zum anderen sei ein Umzug vom 3. Obergeschoss in das Erdgeschoss notwendig, da der Zeuge … und dessen […]


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