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Rechtsreferendar – keinen Anspruch auf Zuweisung an einen bestimmten Ausbilder

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht – Az.: 2 B 286/22 – Beschluss vom 07.11.2022

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. Oktober 2022 – 3 L 455/22 – werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässigen Beschwerden haben keinen Erfolg.

1. Der Antragsteller zu 1 wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Zuweisungsentscheidung des Antragsgegners zu dem von diesem bestimmten Rechtsanwalt S. in C anstelle des von ihm gegenüber dem Antragsgegner benannten Rechtsanwalts, dem Antragsteller zu 2, und begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, ihn für die praktische Ausbildung in der Rechtsanwaltsstation vorläufig dem Antragsteller zu 2 zuzuweisen. Auch der Antragsteller zu 2 wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Zuweisungsentscheidung des Antragsgegners; auch er begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zuweisung des Antragstellers zu 1 an sich.

Der Antragsteller zu 1 ist aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 4. November 2021 – Vf. 96-IV-21 (e.A.) -, juris im einstweiligen Anordnungsverfahren und daraufhin am 5. November 2021 erfolgter vorläufiger Zulassung zum Juristischen Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen (im Folgenden nur Zulassungsentscheidung) Rechtsreferendar im Freistaat Sachsen mit der Stammdienststelle Landgericht C. Seine Rechtsanwaltsstation einschließlich praktischer Ausbildung bei einem Rechtsanwalt begann am 1. November 2022.

(Symbolfoto: PaeGAG/Shutterstock.com)

Die bestandskräftige Zulassungsentscheidung des Antragsgegners enthielt „zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege“ Auflagen unter anderem dahingehend, dass dem Antragsteller zu 1 untersagt sei, „im dienstlichen Rahmen verfassungsfeindliche Symbole zu tragen“, sowie den Hinweis, dass es mit seinem Status als Rechtsreferendar im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis unvereinbar angesehen werde, wenn er innerhalb der Partei „…“ politische Ämter übernehme, für diese Versammlungen anmelde oder als Redner […]


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