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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ersatz entgangener Beiträge zur Rentenversicherung bei Erwerbsunfähigkeit nach Verkehrsunfall

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LG Potsdam, Az.: 6 O 228/17

Urteil vom 02.03.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt unter Berufung auf § 119 Abs. 1 SGB X von den Beklagten Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung für eine nicht der Versicherungspflicht unterliegende geringfügige Beschäftigung ihrer Versicherten, die die Arbeitgeberin der Versicherten infolge eines vom Beklagten zu 1. verursachten Unfalls nicht mehr an die Klägerin gezahlt hat.

Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung für die am …1954 geborene Frau E. M. (i.F. „Versicherte“).

Die Versicherte arbeitete bis zum 06.08.2008 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB IV als Warenkorbauffüllerin im Einkaufscenter der Firma K. (i.F. „Arbeitgeberin“) in der … Straße in R. Nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI war die Versicherte von der Rentenversicherungspflicht befreit. Nur die Arbeitgeberin der Versicherten zahlte gemäß § 172 Abs. 3 S. 1 SGB VI an die Klägerin einen Beitragsanteil in Höhe von 15 % des Arbeitsentgeltes der Versicherten.

Symbolfoto: Piotr Adamowicz/Bigstock

Am Morgen des 06.08.2008 fuhr die Versicherte gegen 4:40 Uhr mit ihrem Fahrrad zu ihrer Arbeitsstelle in der … Straße. Auf dem … Platz in R. fuhr der Beklagte zu 1. mit seinem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw unter Missachtung der Vorfahrt aus der … Straße auf den … Platz ein und stieß gegen das hintere Rad des Fahrrades der Klägerin, welche daraufhin stürzte. Durch den Sturz erlitt die Versicherte eine luxierte Tibiakopftrümmerfraktur rechts, eine Fibulaköpfchenfraktur links, eine Prellung der linken Schulter sowie einen Außenminiskuskorbhenkelriss im linken Knie. Sie wurde am 06.08.2008 sowie am 11.8.2008 operiert und befand sich bis zum 03.09.2009 in stationärer Behandlung.

Die vollständige Haftung der Beklagten gegenüber der Versicherten dem Grunde nach ist unstreitig.

Infolge des Unfalls ist die Ve[…]


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