BGH
Az.: XII ZR 189/04
Urteil vom 25.04.2007
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, Entscheidung vom 11.11.2003, Az.: 17 F 293/03
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.08.2004, Az.: 5 UF 565/03
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2007 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. August 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger verlangen im Wege der Abänderungsklage vom Beklagten höheren Kindesunterhalt.
Die Mutter der Kläger und der Beklagte sind geschiedene Ehegatten. Aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen das älteste Kind D. nicht mehr unterhaltsberechtigt ist. Beide Elternteile sind wieder verheiratet, der Beklagte seit November 2002. Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Sie betreut zwei am 3. Oktober 1990 bzw. 9. Dezember 1991 geborene Kinder aus einer früheren Beziehung und versorgt den Haushalt. Die am 26. Juni 1995 und am 5. Oktober 1996 geborenen Kläger leben bei ihrer Mutter; diese verfügt über keine Einkünfte. In dem vorausgegangenen Rechtsstreit war der Beklagte u.a. verurteilt worden, an das Kind J. monatlichen Unterhalt von 153 Euro und an das Kind F. einen solchen von monatlich 118 Euro zu zahlen.
Mit ihrer Abänderungsklage haben die Kläger geltend gemacht, der Beklagte schulde ihnen höheren Unterhalt, weil dessen Unterhaltspflicht für den (älteren) Sohn D. entfallen und die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle gestiegen seien. Sie haben Zahlung von monatlich (insgesamt) 231 Euro bzw. 177 Euro für die Zeit ab März 2003 verlangt. Bei einem unterhaltsrelevanten Einkommen von monatlich 1.500 Euro sei der Beklagte entsprechend leistungsfähig.
Der Beklagte ist dem Abänderungsbegehren entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten, dass er unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner zweiten Ehefrau nicht in weitergehendem Umfang zu Unterhaltsleistungen in der Lage sei.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegebe[…]