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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zulässigkeit der Vereinbarung einer Probezeit in Ausbildungsverhältnis

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ArbG Aachen – Az.: 5 Ca 1237/19 – Urteil vom 26.11.2019

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 350,00 EUR (i. W. dreihundertfünfzig Euro, Cent wie nebenstehend) zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.

Streitwert: 12.606,80 EUR

5.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

6.

Kostenstreitwert: 13.810,40
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die außerordentliche Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses und deren Folgen. In diesem Zusammenhang streiten die Parteien insbesondere darüber, ob die Kündigung innerhalb einer wirksam vereinbarten Probezeit erfolgte.

Der Kläger und die Beklagte schlossen am 19.12.2016 einen Berufsausbildungsvertrag im Ausbildungsberuf „Verfahrensmechaniker Kunststoff- und Kautschuktechnik“ (Blatt 4 der Akte). Die Ausbildungszeit des Berufs beträgt 36 Monate. Nach Ziffer A.) des Vertrages soll das Berufsausbildungsverhältnis vom 02.01.2017 bis zum 31.12.2019 laufen; in Ziffer B.) ist eine Probezeit von drei Monaten vereinbart.

Der Kläger, der an einer ADHS-Erkrankung leidet, war mit dem Inhalt der vorgenannten Ausbildung vor allem in der Berufsschule überfordert.

Am 18.01.2019 schlossen die Parteien einen Berufsausbildungsvertrag im Ausbildungsberuf „Maschinen- und Anlagenführer, Fachrichtung Metall- und Kunststofftechnik“ (Blatt 5 der Akte). Die Ausbildungszeit des Berufs beträgt 24 Monate. Nach Ziffer A.) des Vertrages ist eine Verkürzung der Ausbildungszeit um sechs Monate beantragt wegen „Anrechnung der abgebrochenen Berufsausbildung“ und das Ausbildungsverhältnis soll vom 21.01.2019 bis zum 31.07.2020 laufen; in Ziffer B.) ist eine Probezeit von drei Monaten vereinbart.

Im Betrieb der Beklagten sind mehrere Kameras installiert, unter anderem im Lager und in der Werkstatt. Die Kameras zeichnen auf.

Mit Schreiben vom 21.02.2019 (Blatt 6 der Akte) kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis „innerhalb der Probezeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist“. Ausführungen zum Kündigungsgrund enthält das Schreiben vom 21.01.2019 nicht.

Im Februar und März 2019 bezog der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 11,69 EUR täglich (Blatt 55 der Akte).

Der Kläger rief am 18.03.2019 den bei der Industrie- und Handelskammer Aachen gebildeten Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten an. In der Einigungsverhandlung am 10.04.2019 gab der Ausschuss dem Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses st[…]


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