Oberlandesgericht Hamm
Az: 9 U 135/13
Beschluss vom 29.10.2013
Leitsätze:
Die durch Absperrschranken und Verkehrszeichen begründete Beschränkung des Verkehrs in einem Baustellenbereich führt dazu, dass der Schutz der dort zu beachtenden Verkehrssicherungspflichten auf die Personen beschränkt ist, die sich berechtigterweise in dem Baustellenbereich aufhalten. Unbefugten Besuchern gegenüber wird der Verkehrssicherungspflicht im Regelfall bereits durch das Betretungs- bzw. Durchfahrtsverbot genügt.
Nur wenn der Verantwortliche wusste oder zumindest damit rechnen musste, dass sich auch unbefugte Verkehrsteilnehmer in dem Baustellenbereich aufhalten, können ausnahmsweise Verkehrssicherungspflichten auch gegenüber diesen Personen bestehen.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.05.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 02. Zivilkammer des Landgerichts Münster (02 O 308/12) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 17.076,32 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Unfall, der sich am 16.10.2011 zwischen 19.00 und 20.00 Uhr in einer Baustelle auf dem Kappenberger Damm in Münster ereignete. Der Kläger fuhr mit seinem Rennrad – von der X-Straße kommend – nach rechts auf den Kappenberger Damm stadtauswärts. Dieser war – sowohl auf der Fahrbahn als auch auf dem Radweg – durch Absperrschranken für den Verkehr gesperrt. Ausgenommen waren die Anlieger des von dem Kappenberger Damm abzweigenden W-Weg, für die die Durchfahrt freigegeben war.
Der Kläger behauptet, was von der Beklagten bestritten wird, er sei in eine aus seiner Fahrtrichtung hinter der Abzweigung zum W2 befindliche Baugrube mit einer Tiefe von einem Meter gestürzt.
Hinsichtlich der Einzelheiten bis zum Abschluss der ersten Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (Bl. 140ff d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es dahinstehen könne, ob die Beklagte die ihr bei der Sicherung der Baustelle obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Jedenfalls ber[…]