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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verzugslohnanspruch – Verjährungseinrede – Weiterbeschäftigungsanspruch

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Landesarbeitsgericht Bremen –  Az.: 2 Sa 42/13 – Urteil vom 13.11.2013

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 17.01.2013 teilweise abgeändert.

Der Antrag des Klägers zu 2) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 65.019,50 zu zahlen, wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 5/6, die Beklagte zu 1/6.

Die Revision für die Beklagte wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche nach abgeschlossenem Kündigungsschutzprozess. Der Kläger fordert Verzugslohn bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Verzugslohn auf Grundlage einer erstinstanzlich ausgeurteilten Weiterbeschäftigung. Die Beklagte macht die Einrede der Verjährung geltend.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.06.1990 an beschäftigt. Mit Schreiben vom 27.07.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung, hilfsweise fristgerecht zum 30.11.2006. Mit Urteil vom 08.02.2007 entschied das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, dass beide Kündigungen unwirksam sind, und urteilte die Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens aus (Az: 1 Ca 1200, 1318/06). Zudem wies es eine Widerklage (Zahlungsansprüche) ab.

Das Landesarbeitsgericht wies mit Urteil vom 01.07.2008 – 1 Sa 108/07) im Ergebnis die Klage ab und verurteilte den Kläger im Rahmen der Widerklage zur Zahlung. Mit Entscheidung des BAG vom 12.03.2009 – 2 AZN 1133/08- wurde der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das LAG unter Aufhebung des LAG-Urteils zurückverwiesen. Am 12.04.2011 erging ein erneutes Urteil des LAG Bremen – 1 Sa 36/09. Darin wurde im Ergebnis das Arbeitsverhältnis der Parteien auf den Hilfsantrag der Beklagten zum 31.01.2007 hin gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst, der Weiterbeschäftigungsantrag wurde abgewiesen und im Übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen legte die Beklagte Revision ein, die das BAG mit Urteil vom 21.06.2012 – 2 AZR 694/11 zurückgewiesen hat.

Mit Schreiben vom 23.02.2007 – nach dem erstinstanzlichen Urteil im Kündigungsschutzverfahren – wurde die Beklagte vom Kläger aufgefordert, den Kläger vorläufig weiter zu beschäftigen und ihm einen Arbeitsplatz zuzuweisen. Alternativ bot der Kläger an, ihn freizustellen unter Fortzahlung des Gehaltes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits. Die Beklagte hat hierauf nicht reagiert und den Kläger we[…]


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