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Grundstücksübertragungsvertrag –  Abschluss ohne konkludente Wiederkaufsabrede

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OLG Naumburg – Az.: 12 U 100/19 – Urteil vom 26.11.2019

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Juni 2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Gründe
I.

Die Beklagte ist Eigentümerin des im Grundbuch von T.    des Amtsgerichts Eisleben, Blatt 2053, verzeichneten Grundstücks nebst aufstehendem Gebäude, einem Schloss. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückauflassung und die Zustimmung zur Wiedereintragung in das Grundbuch, gestützt auf die Behauptung einer konkludenten Rückübertragungsvereinbarung.

Voreigentümer dieses Schlossgrundstückes war der Kläger, welcher es durch notariellen Kaufvertrag vom 3. September 2010 erworben hatte. Der Kläger wurde am 23. Januar 2011 als Eigentümer in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen.

Der Kläger ist Vater des Kindes C.    F.    , geboren am 30. Januar 2012. Die Kindesmutter nahm den Kläger auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Er zahlt nunmehr den gesetzlichen Unterhalt.

Am 28. November 2013 schlossen die Parteien einen notariellen Kaufvertrag zur UR.Nr. 2088/2013 der Notarin E.    in L.    zum Kaufpreis von 60.000 EUR und gleichzeitiger Übernahme der Restforderung des Abwasserzweckverbandes i.H.v. 11.500 EUR. Zugleich erklärten sie die Auflassung. Hinsichtlich der Kaufpreiszahlung vereinbarten die Parteien unter Ziff. III.:

„Der Kaufpreis beträgt 60.000 EUR.

Neben dem Kaufpreis übernimmt der Käufer ab heute die Begleichung der noch offenen Restforderung des AZV i.H.v. 11.500 EUR…. Beim Kauf der Immobilie durch den heutigen Verkäufer wurde diesem durch die Mutter der Käuferin, Frau A.    Sch.     … ein privates Darlehen i.H.v. 60.000 EUR gewährt, das nicht im Grundbuch durch Eintragung einer Grundschuld dinglich gesichert wurde.

Dieses Darlehen wird von der heutigen Käuferin übernommen und dadurch die Kaufpreisschuld getilgt.

Nach Angaben der Beteiligten ist das Darlehen i.H.v. 60.000 EUR valutiert.

Zu diesen Vereinbarungen ist jeweils die Zustimmung des Gläubigers und dessen Erklärung erforderlich, dass der Verkäufer für die vorgenannten Verbindlichkeiten nicht mehr haftet.

Bezüglich weiterer Nebenabreden vereinbarten […]


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