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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bewährungswiderruf – Voraussetzungen

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OLG Braunschweig – Az.: 1 Ws 192/21 – Beschluss vom 29.03.2022

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 12. Juli 2021 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: der Verurteilte) wurde vom Landgericht Göttingen am 5. September 2012 (1 KLs 15/12) wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom 11. November 2014 (Bd. I Bl. 54 ff.) setzte das Landgericht Göttingen die Vollstreckung des nach Verbüßung von zwei Dritteln verbliebenen Restes der verhängten Strafe mit Wirkung zum 4. Dezember 2014 zur Bewährung aus. Die mit Rechtskraft des Beschlusses beginnende Bewährungszeit bestimmte die Kammer auf 3 Jahre. Sie lief am 17. November 2017 ab.

Vor der Reststrafenaussetzung holte die Kammer ein Prognosegutachten des Sachverständigen K ein. Aus dem Gutachten (Bd. I Bl. 27 ff.) ergibt sich unter anderem, dass der Verurteilte seit dem 16. Lebensjahr an einer ausgeprägten Form des pathologischen Glücksspielens leide (ICD 10: F 63.0; DSM IV 312.31). Das abhängige Spielen habe seine Lebensführung beherrscht und zu einem zunehmenden Verfall der sozialen, beruflichen, materiellen und familiären Werte geführt. Schon als junger Erwachsener habe der Verurteilte eine erste, dreimonatige stationäre Therapie seiner Spielsucht in Bad Hersfeld absolviert. Ein dauerhafter Erfolg habe sich jedoch nicht eingestellt. Bereits einige Monate nach der Behandlung sei der Beschwerdeführer rückfällig geworden. Im Jahr 2002 habe der Beschwerdeführer dann erneut in der Fachklinik Neunkirchen-Münchwies, die auf Spielsucht spezialisiert sei, eine weitere stationäre Therapie durchgeführt. Diese habe ebenfalls keinen nachhaltigen Erfolg gehabt und der Verurteilte sei bereits nach wenigen Monaten wieder „rückfällig“ geworden (GA S. 9). Eine dritte stationäre Therapie seiner Spielsucht habe der Verurteilte in der Zeit von Oktober 2011 bis Februar 2012 in der Fachklinik Wilhelmsheim durchgeführt. Nach einer viermonatigen Behandlungsphase sei es zu einem Rückfall gekommen, weil der Spieldruck wieder so hoch gewesen sei, dass er dem nichts habe entgegensetzen können. Der Beschwerdeführer habe deshalb zwei weitere Behandlungswochen erhalten und sei von der Klinik als geheilt entlassen worden, obgleich er sich in Wirklichkeit innerlich aufgegeben habe. Eine Reststrafenaussetzung sei, so damals der Sa[…]


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