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Verkehrsunfall – Schmerzensgeld bei Thorax- und Wirbelsäulenprellung

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OLG München – Az.: 10 U 6501/20 – Urteil vom 06.10.2021

1. Auf die Berufung des Klägers vom 11.11.2020 wird das Endurteil des LG München I vom 22.09.2020 (Az. 17 O 7693/15) in Ziff. I Satz 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2014 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 76 % und die Beklagten samtverbindlich 24 %; von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 71 % und die Beklagten samtverbindlich 29 %.

5. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

7. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird in Abänderung des Beschlusses vom 08.09.2020 auf 14.146,71 € festgesetzt.
Gründe
A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).

B.

(Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

I. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache zumindest teilweise Erfolg. Die Anschlussberufung der Beklagten war hingegen zurückzuweisen.

1. Eine Unterbrechung des Verfahren nach § 239 I ZPO trat durch den Tod des Beklagten zu 2) infolge der anwaltlichen Vertretung nach § 78 I 1 ZPO nicht ein, § 246 I 1. Hs. ZPO. Ohne Relevanz ist im vorliegenden Fall auch, dass der genaue Sterbezeitpunkt des Beklagten zu 2) nicht bekannt ist, da im Verhältnis zwischen der ersten Instanz und der Berufungsinstanz wegen der erweiterten Vertretungsbefugnisse des § 78 I ZPO, wonach die Vertretung vor einem Oberlandesgericht keine besondere Zulassung erfordert, eine Vertretung durch den erstinstanzlichen Anwalt im Berufungsverfahren angenommen werden kann, wenn eine entsprechende Vollmacht vorliegt (vgl. MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 239 Rn. 5). Dem Senat war es auch nicht verwehrt, eine Entscheidung durch Endurteil […]


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