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Rechtsanwälte Kotz GbR

Falschbezeichnung – Berufungskläger

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Bundesgerichtshof
Az: VI ZB 76/08
Beschluss vom 22.09.2009

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2009 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2 wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 30. September 2008 aufgehoben.

Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 43.001,49 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.

Die Klägerin erlitt am 6. Mai 2000 einen Verkehrsunfall, bei dem sie erheblich verletzt wurde. Sie hat den Beklagten zu 1 als Unfallverursacher und die Beklagte zu 2, die K. Versicherungs AG, als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 12. März 2008 überwiegend stattgegeben. Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 17. März 2008 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 10. April 2008, beim Oberlandesgericht eingegangen per Telefax am 11. April 2008, hat die Prozessbevollmächtigte Berufung eingelegt und dabei als Berufungsklägerin zu 2 die „Wü. und W. Versicherungs-AG“ angegeben. In dem Schriftsatz, der am 14. April 2008 nochmals unter Beifügung einer Ausfertigung des angefochtenen Urteils eingegangen ist, ist ausgeführt, die Beklagte zu 2 trage nach Verschmelzung einen neuen Namen, der sich auf die Parteibezeichnung auswirke: Die K. Beamtenversicherung sei auf die K. Versicherungs AG verschmolzen und Letztgenannte sei auf die W. verschmolzen, die mit der Wü. nun eine Aktiengesellschaft bilde. Die Bezeichnung habe sich ohne sonstige Auswirkungen in den verantwortlichen Personen geändert, so dass eine Berichtigung genüge. Mit Beschluss vom 24. Juli 2008, zugestellt am 30. Juli 2008, hat das Oberlandesgericht der Prozessbevollmächtigten den Hinweis erteilt, die Berufung der Berufungsklägerin zu 2 sei mangels eigener Beschwer unzulässig. Am 8. August 2008 hat die Prozessbevollmächtigte im Namen der Beklagten zu 2 unter der Bezeichnung „W. Versicherungs-AG“ äußerst hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Berufung eingelegt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die Berufung der „Wü. und W. Versicherungs-AG“ als unzulässig verworfen, weil diese Partei nicht exis[…]


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