LG Berlin – Az.: 67 S 100/11 – Urteil vom 23.06.2011
Auf die Berufung der Kläger wird das am 27. Januar 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 15 C 209/10 – abgeändert und insgesamt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, in Bezug auf die von ihnen innegehaltene Wohnung im 2. Obergeschoss des Vorderhauses rechts, … in … unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten folgende Modernisierungsmaßnahmen zu dulden:
Einbau von Isolierglasfenstern im (hinteren ) Bad und (vorderen) WC und Entfernung der dort vorhandenen Einfachfenster; Erneuerung der Außen- und Innenfensterbänke, Abdichtung und Neuverputzen der Laibungen, Anbringung einer Wärmedämmung in den Fensternischen unterhalb der Fenster, Anstrich der Innenwände.
Die Beklagten haben die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.
II. Die Berufung ist auch begründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Duldung des Einbaus von modernen Isolierglasfenstern im hinteren Bad und vorderen WC in der von den Beklagten innegehaltenen Wohnung in der … 12, … Berlin. Der Anspruch ergibt sich aus § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB.
1. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung fehlt es nicht schon an einem bestimmten Klageantrag. Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, muss der Klageantrag die zu duldende Maßnahme – auch im Hinblick auf die mögliche Vollstreckbarkeit – genau beschreiben.
So führt das vom Amtsgericht im ersten Rechtszug zitierte Kammergericht in seinem Beschluss vom 5. August 2004 – 8 W 48/04 – unter anderem aus:
Gemäß § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO ist die bestimmte Angabe des Gegenstandes des erhobenen Anspruchs nötig, der Klageantrag muss einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Bei einer Duldungsklage müssen Inhalt und Umfang der Pflicht aus dem Klageantrag unzweideutig erkennbar sein (OLG Köln NZM 2003,200).
Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag […]