OLG Köln – Az.: I-2 Wx 347/19 – Beschluss vom 02.12.2019
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 06.11.2019 gegen den am 24.09.2019 erlassenen Beschluss des Nachlassgerichts Bonn – 39 VI 371/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.
Gründe
I.
Herr A B (im Folgenden: Erblasser) verstarb am 19.06.2019 in O. Der Erblasser war verheiratet mit C B, die am 30.07.2016 vorverstorben ist. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die gemeinsamen Kinder des Erblassers und seiner Frau. Die weitere Tochter, Frau D E, geborene B, ist ebenfalls vorverstorben. Sie hat drei Kinder hinterlassen, die Beteiligte zu 3) sowie F E und G H.
Der Erblasser hat zwei letztwillige Verfügungen hinterlassen, vom 23.09.2013 und vom 19.09.2018.
In dem gemeinsam mit seiner Ehefrau errichteten Erbvertrag vom 23.09.2013 heißt es u. a.:
„(…).II.Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben ein, so dass der Überlebende von uns der alleinige Erbe des Erstversterbenden von uns wird, gleichviel, ob und welche Pflichtteilsberechtigte beim Tode des Erstversterbenden von uns vorhanden sind.
III. Der Überlebende von uns setzt zu seinen Erben ein unsere nachgenannten gemeinschaftlichen Kinder bzw. Enkel, ersatzweise deren Abkömmlinge zu gleichen Teilen nach Stämmen entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge in der ersten Ordnung, nämlich
a) I B,… zu 1/5
b) J K,… zu 1/5
die Kinder der vorverstorbenen Tochter D E ….
c) L M … zu 1/5
d) F E… zu 1/5
e) G H … zu 1/5.
Frau G H ist nur Vorerbin. …
(…) VII. (…) Die Beschränkungen des Vorerben durch Nacherbfolge und Testamentsvollstreckung erfolgen allein zu dem Zweck, den Nachlass vor dem Zugriff seiner Eigengläubiger zu schützen.
VIII. Der Überlebende von uns ernennt L M zum Testamentsvollstrecker. Das gilt für die Auseinandersetzungs- wie auch für die Dauervollstreckung. Dieser hat auch das Recht, einen Nachfolger zu ernennen. Für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker ohne Benennung eines Nachfolgers wegfällt, ersuche ich das Nachlassgericht, für die nachfolgend angeordnete Dauertestamentsvollstreckung einen Nachfolger zu benennen. Der Testamentsvollstrecker erhält die übliche Vergütung.
Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen und die Auseinandersetzung unter den Erben herbeizuführen. Er ist insbesondere berechtigt, den in unserem Eigentum stehenden Grundbesitz N 77, O, zu verkaufen. Ihm sollen dabei sämtliche Verfügung- und Verw[…]