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Haftung einer neuen WEG für davor untergegangene WEG

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LG Dresden – Az.: 2 S 98/22 – Urteil vom 25.11.2022

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Amtsgerichtes Chemnitz vom 23.2.2022 (Gz.: 17 C 1438/20) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert wird auf ### EUR festgesetzt.
Gründe:
I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Entgelt gemäß eines Verwaltervertrages vom 19.10.2017.

Am 19.10.2017 wurde die Klägerin in einer Eigentümerversammlung der ### vom 19.10.2017 zur Verwalterin bestellt.

### als notariell bestellter Vertreter der ### und als „Vertreter der Eigentümergemeinschaft“ auftretend schloss namens der ### am 19.10.2022 einen Vertrag betreffend die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die ### verkaufte mit Kaufvertrag vom 3.4.2018 sämtliche Wohnungseigentumseinheiten an ###. Dieser wurde in der Folge als Eigentümer aller Wohnungseigentumseinheiten in das Grundbuch eingetragen.

Die Klägerin erklärte gegenüber der ### mit Schreiben vom 16.12.2019, dass die ihr Amt als Verwalterin niederlege und forderte die Zahlung rückständigen Verwalterhonorars, nämlich je ### Euro monatlich für den Zeitraum von Juli 2018 bis August 2019 und je ### Euro für den Zeitraum von September 2019 bis Dezember 2019. Hierauf zahlte ### am 9.1.2020 ### Euro. Mit den zuletzt in erster Instanz gestellten Klageanträgen begehrt die Klägerin restliche Vergütung für den Zeitraum bis Dezember 2019 und Schadensersatz statt der Leistung für den Zeitraum von Januar 2020 bis Dezember 2021 abzüglich ersparter Aufwendungen. Insgesamt forderte die Klägerin von der Beklagten in erster Instanz zuletzt die Zahlung von ### Euro zuzüglich Zinsen abzüglich am 15.7.2020 verrechneter ### Euro.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die ### nicht durch die Vereinigung aller Wohnungseigentumseinheiten in einer Hand untergegangen sei. Vielmehr wäre von einem Untergang der WEG nur bei Schließung der Wohnungsgrundbücher auszugehen gewesen.

Die Beklagte behauptet, bereits vor dem Verkauf aller Miteigentumsanteile an ### seien alle Wohnungseigentumsanteile in der Hand einer Eigentümerin vereinigt gewesen, nämlich bei der ###.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des Endurteils des Amtsgerichtes Chemnitz vom 23.2.2022 (Gz.: 17 C 1438/20) Bezug genommen.

Das Amtsgericht Chemnitz wies mit Endurteil vom 23.2.2022 die Klage als unzulässig ab. Die Beklagt[…]


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