OLG München – Az: 10 U 854/18 – Urteil vom 06.12.2019
1. Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, ist sie des Rechtsmittels verlustig.
2. Auf die Berufung der Klägerin vom 14.03.2018 wird das Endurteil des LG München II vom 09.02.2018 (Az. 10 O 2146/16) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich einen weiteren Betrag in Höhe von 5.271,14 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2016 zu zahlen.
3. Die Anschlussberufung der Beklagten vom 10.12.2018 wird zurückgewiesen.
4. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, soweit die Berufung nicht zurückgenommen wurde. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Anschlussberufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner nur in Höhe von weiteren 617,20 € aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses vom 13.06.2013 in E. nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG aus übergegangenem Recht bejaht und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Zwar erweist sich das erstinstanzliche Urteil insoweit als richtig, als nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen K. in der Beweisaufnahme vor dem Senat am 14.12.2018 feststeht, dass dem klägerischen Fahrer, dem Zeugen S, ein Verkehrsverstoß (Geschwindigkeitsüberschreitung) vorzuwerfen ist und dieser bei einer Haftungsverteilung mit einer Quote von einem Drittel berücksichtigt werden müsste. In rechtlicher Hinsicht kommt es hierauf jedoch nicht an.
Die Klägerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sie im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 173, 182 von der Beklagten trotz eines nachgewiesenen Mitverschuldens des Fahrers des bei der Klägerin versicherten Fahrzeuges von den Beklagten in vollem Umfang, also ungekürzt, Schadensersatz verlangen kann, da sie mit der Klage die Ansprüche der nicht haltenden Eigentümerin und Leasinggeberin geltend mache.
Die Klägerin hat schlüssig dargele[…]