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Konkludente Werkabnahme durch Inbetriebnahme

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OLG Koblenz – Az.: 1 U 1011/17 – Beschluss vom 01.03.2018

1. Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit auf den Hinweisbeschluss bis zum 6. April 2018 Stellung zu nehmen.

3. Der Senat regt an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen. Bei Beendigung des Verfahrens durch Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gebühren für das gerichtliche Verfahren nach Ziff. 1213 der Anlage 1 zum GKG regelmäßig von 4,0 auf 2,0 Gebühren.
Gründe
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

1) Das Landgericht hat zu Recht unter Abänderung des klageabweisenden Versäumnisurteils vom 25.04.2017 (vgl. Bl. 35 f. d. A.) die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

a) Das Landgericht führt zutreffend aus, dass der Klägerin derzeit kein Anspruch auf Restwerklohnzahlung gegen die Beklagte zustehe, da es an einer förmlichen Abnahme fehle und der Werklohnanspruch derzeit nicht fällig sei.

Hiergegen wendet sich die Klägerin ohne Erfolg mit ihrem Antrag unter Abänderung des angefochtenen Urteils, das Versäumnisurteil des Landgerichts Trier vom 25.04.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.050,30 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 31.01.2014 sowie 676,07 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.07.2013 zu zahlen bzw. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von einer Nichtabnahme des Werkes der Klägerin ausgehe, die Beklagte zu verurteilen, das Gewerk „Ausführung von Heizungsanlagen in der Kindertagesstätte …[Z] abzunehmen.

b) Die Parteien haben unstreitig in den vereinbarten „Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Einheitliche Fassung (Februar 2010“ (Bl. 27 f. d. A.) unter Ziffer 9 i. V. m. § 12 VOB/B 2009 eine förmliche Abnahme des Werks vereinbart. Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass die Parteien eine förmliche Abnahme des Werkes nicht durchgeführt haben.

c) Das Landgericht hat in seinen tatbestandlichen Feststellungen auf Seite 2 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der Zeuge …[A] den Projektl[…]


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