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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertrag: Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit hinsichtlich der Betriebskostenabrede

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LG Konstanz, Az.: 61 S 30/13 B

Urteil vom 19.12.2013

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 25.06.2013 (Az.: 5 C 76/13) wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Symbolfoto: Daniel Ernst/Bigstock

I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Bezahlung von unbezahlt gebliebener Miete für den Monat Januar 2013 in Höhe von 980,00 €.

Zwischen den Parteien bestand ein Mietvertrag.

Die Parteien streiten insbesondere darum, ob der Anspruch der Klägerin aufgrund einer Aufrechnung der Beklagten mit einem Guthaben aus der Heizkostenabrechnung untergegangen ist. Weiter streiten die Parteien, in welchem Umfang vereinbart wurde, dass die Beklagten Betriebskosten zu tragen haben sowie über die Wirkung einer von den Beklagten am 05.12.2012 erklärten Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat dahinstehen lassen, ob die behaupteten Gegenansprüche den Beklagten zustehen, da eine Aufrechnung an einer vertraglich vereinbarten Beschränkung der Aufrechnung scheitere.

Wegen der weiteren erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen und der Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 25.06.2013 (As. I/201) Bezug genommen.

Mit ihrer am 26.07.2013 eingegangenen Berufung vertiefen die Beklagten ihren Vortrag zur Vereinbarung des Mietvertrages und weisen auf § 560 Abs. 4 BGB hin. Ferner erheben die Beklagten eine Hilfswiderklage für den Fall, dass das Aufrechnungsverbot in dem Mietvertrag wirksam sei.

Die Beklagten beantragen: Das Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 25.06.2013 – 5 C 76/13 – wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Im Wege der Hilfswiderklage beantragen die Beklagten: Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagten/Berufungskläger als Gesamtschuldner 975,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.201[…]


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