Landesarbeitsgericht Hamburg – Az.: 5 TaBV 12/19 – Beschluss vom 31.03.2021
Der Gegenstandswert für die Beschwerde wird auf 65.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Dieser Beschluss setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren fest (§ 33 Abs. 1 RVG). Der Gegenstandswert dient als Berechnungsgrundlage für die anwaltlichen Gebühren.
1. Der antragstellende Gesamtbetriebsrat hat begehrt, die Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs über die unternehmensweite Einführung eines Kassensystems in allen Betrieben der Arbeitgeberin festzustellen, darunter auch Betriebe ohne Betriebsrat. Die Arbeitgeberin beschäftigt nach ihren eigenen Angaben insgesamt 3.661 Arbeitnehmer:innen (Stand: September 2020). Soweit der Gesamtbetriebsrat von insgesamt 4.098 Arbeitnehmer:innen ausgeht, handelt es sich nicht um seine eigenen Ermittlungen, sondern um eine Mitteilung von anderer Seite – vermutlich aus dem Bereich der Arbeitgeberin. In 54 Filialen der Arbeitgeberin sind örtliche Betriebsräte gebildet, die insgesamt 2.910 Arbeitnehmer:innen repräsentieren.
2. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren durch gesonderten Beschluss festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG, § 2 Abs. 2 GKG).
a) Da sich der Gegenstandswert aus besonderen Vorschriften nicht ergibt, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000 € (Hilfswert), nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 € anzunehmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG).
b) Der vorliegende Regelungsstreit hat einen nicht vermögensrechtlichen Gegenstand, dessen Wert nach billigem Ermessen auf den 13fachen Hilfswert festzusetzen ist, mithin auf 65.000,00 €.
aa) Der Streit über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs und damit über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung ist hinsichtlich der Bemessung des Gegenstandswerts nach den Grundsätzen über den Streit um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts oder die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung zu behandeln (LAG Hamburg, Beschluss vom 10. Februar 2012 – H 6 Ta 1/12 –, juris).
(1) Bei der Bemessung der wertmäßigen Bedeutung, den eine Auseinandersetzung um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts hat, ist von der Anzahl der betroffenen Beschäftigten auszugehen und sich dabei an der Staffel des § 9 BetrVG zu orientieren; das Gleiche gilt, soweit es um die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung geht. Dabei ist re[…]