OLG München – Az.: 20 U 2996/15 – Urteil vom 06.04.2016
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 10. Juli 2015, Az. 54 O 1875/14, abgeändert und – teilweise zur Klarstellung – neu gefasst:
I. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars O. L. vom 16. Dezember 2013 mit der Urkundsnummer …93/2013 wird für unzulässig erklärt.
II. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger sämtliche zu ihren Gunsten erteilte vollstreckbare Ausfertigungen der unter Ziffer I. genannten notariellen Urkunde herauszugeben.
III. Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer I. genannte Urkunde rechtsunwirksam zustande gekommen ist und dem Kläger deshalb keinerlei Verpflichtungen aus der vorgenannten Urkunde obliegen.
IV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das Grundstück K.str. 31a, F., Flurnummer …028/3, an den Kläger herauszugeben.
V. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Löschung der in Abteilung II der im Grundbuch des Amtsgerichts Freising Blatt …749 eingetragenen Auflassungsvormerkung bezüglich des unter Ziffer IV. genannten Grundstücks zu bewilligen.
VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Verfahren wird – auch in Aufhebung des im Urteil des Landgerichts Landshut vom 10. Juli 2015 enthaltenen Streitwertbeschlusses – auf € 145.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Wohngrundstück.
Der Kläger ist gemeinsam mit seinem Bruder, Herrn Werner K., je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks K.straße 31a, F., Flurnummer …028/3. Mit notariellem Kaufvertrag vom 16. Dezember 2013 (K 2) verkauften der Kläger und sein Bruder, dieser vertreten durch seinen Betreuer, Herrn A., das o.g. Grundstück zu einem Preis von € 290.000,00 an die Beklagten. Das Amtsgericht Pfaffenhofen an der Ilm, zuständig für die Genehmigung des Geschäfts für den Bruder des Klägers, erteilte die entsprechende Genehmigung (K 4). Dem Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Freising – Abteilung für Vormundschafts- und Betreuungssachen – vom 26. Juni[…]