Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Vermietung vom Reißbrett

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Frankfurt – Az.: 12 U 86/21 – Urteil vom 15.06.2022

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer – 1. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Darmstadt vom 24.03.2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention hat diese selbst zu tragen.

Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.

Die Klägerin verfolgt gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass das durch Mietvertrag vom 12.08./10.12.2003 begründete Mietverhältnis für das streitgegenständliche Objekt zumindest bis zum 31.10.2024 fortbesteht.

Zwischen der Firma B. GmbH, der damaligen Eigentümerin der Liegenschaft K. straße 96 in D., der Rechtsvorgängerin der K., die wiederum die Rechtsvorgängerin der Beklagten war, und der Klägerin wurde am 12.08./10.12.2003 ein Mietvertrag über das Objekt ### abgeschlossen (Anlage K 1 – Bl. 45 ff. d.A.).

Bei Abschluss des Mietvertrages war der Mietgegenstand noch von der ### Vermieterin zu errichten. In Ziffer 2 des Mietvertrages war der Vertragsgegenstand wie folgt definiert:

„Der Vermieter wird auf den vorbezeichneten Grundstücken nach Angaben der Mieterin und auf der Grundlage der diesem Vertrag als Anl. III beigefügten Baubeschreibung (gilt als zugesicherte Eigenschaft) einen SB-Markt für Lebensmittel und non-food-Artikel einschließlich der Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 2.000 qm errichten und an die Mieterin vermieten. Flächenanpassung um +/- 100 qm ist möglich, wenn die Mieterin zustimmt.“

Zu dem Mietvertrag liegen der Nachtrag Nr. 1 vom 03./05.11.2004 (Anlage K 2 – Bl. 62 d.A.), der Nachtrag Nr. 2 vom 10./15.02.2005 (Anlage K 2 – Bl. 63 ff. d.A.) und die 3. Nachtragsvereinbarung vom 24.03.2006 (Anlage K 2 – Bl. 71 f. d.A.) vor, sowie eine Vereinbarung Außenanlagen/Beleuchtung Parkplatz und Werbeanlagen (Anlage K 5 – Bl. 225 d.A.).

Gemäß Ziffer 5 des Mietvertrages wurde eine Vertragslaufzeit von 15 Jahren vereinbart, die ab dem 1. Kalendertag des Monats beginnt, der auf die gebrauchsfertige Übergabe des gesamten Mietobjektes einschließlich Parkplätzen an die Mieterin folgt. Der Mieterin wurde da[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv