Bußgeldverfahren: Betroffener muss über Messgerät informiert werden
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat im Fall 2 ORbs 35 Ss 334/23 entschieden, die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen zuzulassen und das Urteil des Amtsgerichts Waldkirch aufzuheben. Der Fall betraf einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, wobei der Betroffene sein Recht auf Informationsgewährung und rechtliches Gehör verletzt sah. Die Entscheidung hebt hervor, dass der Anspruch auf ein faires Verfahren und die Gleichbehandlung von Verteidigern wesentliche Grundsätze im Rechtswesen sind.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Zulassung der Rechtsbeschwerde: Das OLG Karlsruhe lässt die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu, da das Amtsgericht Waldkirch wesentliche Rechte des Betroffenen nicht beachtet hat.
Aufhebung des Urteils: Das Urteil des Amtsgerichts Waldkirch wird aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben.
Recht auf Informationsgewährung: Der Betroffene hatte Anspruch auf Einsicht in die Lebensakte und Bedienungsanleitung des Messgeräts, was ihm verweigert wurde.
Verletzung des rechtlichen Gehörs: Das Amtsgericht hat den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens übersehen, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt.
Gleichbehandlungsgrundsatz: Unterschiedliche Behandlung von Verteidigern im Hinblick auf die Einsichtnahme in Unterlagen könnte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.
Recht auf Anfertigung von Ablichtungen: Der Verteidiger ist grundsätzlich berechtigt, Kopien von Unterlagen zu fertigen, was ihm fälschlicherweise verweigert wurde.
Kein Verfahrenshindernis: Trotz der festgestellten Verfahrensfehler stellt der gerügte Verstoß kein Verfahrenshindernis dar, und die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Bedeutung für die Rechtspraxis: Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren.
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